junge Frau mit Maske, der gerade die Haare geschnitten werden
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Die aktuellen Regelungen im ÜberblickWas gilt für körpernahe Dienstleistungen?

Seit 3. April 2022 gilt eine neue Corona-Verordnung für Baden-Württemberg, die die meisten Schutzmaßnahmen außer Kraft gesetzt hat. Stattdessen wird nur noch empfohlen, in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, Masken zu tragen und regelmäßig zu lüften. Da neben der Corona-Verordnung des Landes auch noch die Arbeitsschutzerverordnung des Bundes sowie branchenspezifiische Arbeitsschutzstandards zu beachten sind, haben wir die wichtigsten Regelungen für körpernahe Dienstleister im Folgenden zusammengefasst.
 

Keine 3G-Regelungen mehr

Kundinnen und Kunden, die körpernahe Dienstleistungen z.B. von Friseuren oder Kosmetikern in Anspruch nehmen wollen, müssen seit 3. April 2022 nicht mehr nachweisen, dass sie negativ getestet, geimpft oder genesen sind. Die Betreiber müssen und dürfen die entsprechenden Test- oder Impfnachweise nicht mehr prüfen.

Die 3G-Regelung am Arbeitsplatz wurde bereits mit der Neufassung der Arbeitsschutzverordnung am 19. März 2022 aufgehoben.

Maskenpflicht: Arbeitsschutzstandard beachten

Die Maskenpflicht in Innenräumen ist in Baden-Württemberg weitgehend aufgehoben worden. Stattdessen wurde eine generelle Empfehlung ausgesprochen, die bisherigen Schutzmaßnahmen (in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten, Maske tragen, regelmäßig lüften) beizubehalten.

Hinsichtlich der Maskenpflicht für Beschäftigte ist auch der aktualisierte Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk sowie für Beauty- und Wellnessbetriebe zu beachten. Darin heißt es:

  • Beschäftigte tragen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann und andere technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht möglich sind.
  • Tragen Kundinnen oder Kunden bei gesichtsnahen Tätigkeiten (Abstand unter 1,5m) keine Bedeckung von Mund und Nase, müssen Beschäftigte mindestens eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske tragen – ohne Ausatemventil. Nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung können außerdem Schutzkleidung und Augenschutz notwendig sein.
  • Zur Erhöhung des Eigenschutzes wird bei allen gesichtsnahen Tätigkeiten im Innenraum (Abstand unter 1,5 Meter) grundsätzlich das Tragen einer FFP2-Maske oder einer gleichwertigen Atemschutzmaske empfohlen.

Hygienekonzept: Arbeitshilfe der Handwerkskammer nutzen

Darüber hinaus müssen Arbeitgeber gemäß der bis 25. Mai 2022 geltenden Arbeitsschutzverordnung weiterhin Hygienekonzepte erstellen, in denen sie situationsbedingt die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen.

Um Ihnen die Arbeit bei der Erstellung eines Hygienekonzepts zu erleichtern, haben wir eine Arbeitshilfe entwickelt (siehe unten: Downloads), aus der Sie ersehen können, wie ein solches Hygienekonzept aufgebaut sein kann. In der Arbeitshilfe sind auch Beispiele für Hygienemaßnahmen formuliert, die Sie – sofern sie zutreffend sind – für Ihren Betrieb übernehmen, auf Ihre Belange anpassen und beliebig ergänzen können. Die Liste der genannten Beispiele erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unsere Corona-Hotline unter 07531 205-201.