Heizkörper mit Hand am Thermostatknopf
Simone Warta

EnergiesparpflichtenVerordnungen zur Sicherung der Energieversorgung

Am 24. August 2022 hat das Bundeskabinett zwei Verordnungen zur kurz- und mittelfristigen Energieversorgungssicherheit beschlossen. Für Handwerksbetriebe ergeben sich daraus zum einen unmittelbare Pflichten wie z. B. Nutzungseinschränkungen für beleuchtete Werbeanlagen. Zum anderen kommen auf das Handwerk zusätzliche Aufgaben zu, die sich aus Pflichten Dritter ergeben wie z. B. das Durchführen eines hydraulischen Abgleichs bei größeren Gaszentralheizungssystemen.

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)

Diese Verordnung gilt seit 1. September 2022, am 28. September 2022 wurden bereits Anpassungen vorgenommen. Die Verordnung enthält insbesondere umfangreiche Pflichten für öffentliche Nichtwohngebäude und gilt bis zum 28. Februar 2023.

Folgende Regelung erscheinen für das Handwerk relevant

  • Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, ist untersagt.
  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Schaufenster gelten nach § 2, Abs. 9 der Landesbauordnung Baden-Württemberg nicht als Werbeanlagen. Als Energiesparmaßnahme sollte die Abschaltung von Beleuchtungen in Schaufenstern dennoch in Betracht gezogen werden, sofern aus Gründen der Sicherheit nichts dagegen spricht, d.h. wenn keine teuren Gegenstände wie bei Goldschmieden oder Augenoptikern ausgestellt werden und die Beleuchtung dem Einbruchschutz dient.
  • Die Mindesttemperaturen für Arbeitsräume werden abweichend von der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperaturen“ an die in der EnSikuMaV neu festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden angeglichen: Für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit (z. B. Büroarbeitsplatz) beträgt die Mindesttemperatur nun z. B. 19°C anstatt nach ASR 20°C und für körperlich leichte und überwiegend im Stehen oder Gehen ausgeübte Tätigkeit (z. B. im Friseursalon) 18°C anstatt nach ASR 19°C.

Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV)

Diese Verordnung gilt seit 1. Oktober 2022  und bis 30. September 2024.

Folgende Regelungen erscheinen für das Handwerk relevant

  • Betreiber von Erdgasheizungen werden verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen. Die Heizungsprüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Als fachkundig gelten Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie zugelassene Energieberater (mit Eintrag in die Energie-Effizienz-Experten-Liste). Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren. Eine ggf. mögliche Optimierung der Anlage muss bis zum 15.09.2024 durchgeführt werden.
  • Für größere Gaszentralheizungssysteme muss ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden. Dabei sind folgende Fristen vorgegeben: Nichtwohngebäude ab 1.000 m² beheizter Fläche und Wohngebäude mit mindesten zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023, Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten bis zum 15. September 2024.
  • Unternehmen, die nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) Energieaudits durchführen müssen (z. B. größere Unternehmen, die nicht mehr den Kriterien der EU für kleine und mittlere Unternehmen entsprechen) sind verpflichtet, alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Als wirtschaftlich durchführbar gilt eine Maßnahme, wenn sich – begrenzt auf einen Betrachtungszeitraum von maximal 15 Jahren – nach höchstens 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Sowohl umgesetzte als auch aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzte Maßnahmen müssen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden. Die Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen gelten nicht für Unternehmen, deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre weniger als 10 Gigawattstunden (= 10 Millionen Kilowattstunden) betragen hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Maßnahmen beider Verordnungen sind eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 15 des Gesetzes zur Sicherung der Energieversorgung.

 

Weitere Informationen

Ihr Ansprechpartner rund um das Thema Energie

Peter Schürmann

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Verordnung EnSikuMaV und Verordnung zur Änderung der EnSikuMaV

Verordnung EnSimiMaV

Pressemitteilung des BMWK vom 24.08.2022

Pressemitteilung des BMWK vom 28.09.2022