Umsatzsteuerpflicht

Seit dem 1. Januar 2015 sind ausländische und damit deutsche Unternehmen Schweiz auch dann umsatzsteuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz reine Dienstleistungen oder Werkleistungen erbringen, ohne ein Steuerobjekt, also Waren, einzuführen. So sollen Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen gegenüber ausländischen Mitbewerbern verringert werden. Zahlen muss, wer einen Nettoumsatz in der Schweiz von mindestens 100.000 Franken pro Kalenderjahr hat. Liegt der Jahresumsatz darunter, ändert sich an der bisherigen Praxis nichts.

Wer zum Beispiel als Stuckateurbetrieb in der Schweiz eine Fassade renoviert und sämtliches Material (außer Werkzeug) bauseits gestellt bekommt oder in der Schweiz einkauft, muss auf seine abgerechneten Arbeitsstunden nach wie vor keine Schweizer Umsatzsteuer bezahlen, wenn eben der Schwellenwert von 100.000 Franken nicht überschritten wird. Bislang waren solche reinen Dienst- oder Werkleistungen auch über dieser Schwelle völlig umsatzsteuerbefreit.

Bei der vom Bundesrat beschlossenen Verordnungsänderung handelt es sich jedoch lediglich um eine Übergangslösung: Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes ist voraussichtlich schon für 2016 geplant, dass inländische und ausländische Unternehmen ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz steuerpflichtig werden, wenn sie weltweit mehr als 100.000 Franken Umsatz erzielen. Wie dieser weltweite Umsatznachweis geführt werden soll, ist noch völlig unklar.

Hintergrund:

Initiator der Verschärfung des Umsatzsteuerrechts für ausländische Mitbewerber ist der Tessiner Nationalrat Ignazio Cassis (FDP), der gerade für die Unternehmer seines Kantons erhebliche Wettbewerbsnachteile durch Dienstleister aus der Grenzregion Italien bemängelt.