Bau
www.amh-online.de

Strategien gegen Fachkräftemangel, Teil 2Expertentipps: Leiharbeit und Kollegenhilfe nutzen

Das Handwerk ist vom Fachkräftemangel in Deutschland besonders betroffen. Daher geben die Rechtsexperten der Handwerkskammer in einer dreiteiligen Serie Tipps für die Stellenbesetzung. Teil 1 beschäftigte sich mit ausländischen Arbeitnehmern, in Teil 3 steht der Subunternehmereinsatz im Mittelpunkt.

Anders als im üblichen Arbeitsverhältnis haben bei der Leiharbeit immer drei Beteiligte miteinander zu tun, und es gibt zwei Verträge: einen Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer und einen Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher. 

Was bei Leiharbeit zu beachten ist

Im Bauhauptgewerbe ist Leiharbeit grundsätzlich verboten; im Baunebengewerbe ist sie erlaubt. Die Abgrenzung kann rechtlich schwierig sein. Zum Bauhauptgewerbe gehören z.B. Maurer, Zimmerer, Stuckateure, Gipser und Fliesenleger; zum Baunebengewerbe u.a. Elektroniker, Metallbauer oder Maler- und Lackierer. Bei der Zuordnung hilft die Rechtsberatung der Handwerkskammer Konstanz gerne weiter. In allen anderen Gewerken ist die Leiharbeit erlaubt.

Schon vor dem Vertragsschluss muss geprüft werden, ob die Leiharbeitsfirma eine Überlassungserlaubnis hat. Nur dann darf ein Unternehmen nämlich offiziell als Zeitarbeitsfirma auftreten und Arbeitnehmer ausleihen.

Tipp: Eine Kopie des Dokuments fordern. Kann keine Kopie erbracht werden, die Finger davon lassen.

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gründlich prüfen

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss schriftlich vorliegen und sorgfältig auf folgende Punkte geprüft werden:

  1. Offenbarungspflicht: Ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auch ausdrücklich als solcher bezeichnet?
  2. Ist der künftige Leiharbeitnehmer konkret mit Namen benannt bzw. dessen Vertretung bereits festgelegt?
  3. Ist die 18-Monate-Frist bei Überlassung eingehalten? Bei einer Unterbrechung von drei Monaten und einem Tag beginnt die Dauer erneut. Tarifverträge können die Überlassungsdauer verlängern.
  4. Vergütung/Equal Pay prüfen bzw. Haftungsfreistellung vereinbaren.

Sollten diese Punkte nicht eingehalten werden, drohen hohe Geldbußen: eine fehlende Verleiherlaubnis kann den Entleiher z.B. bis zu 30.000 € kosten.

Wer einen Leiharbeitnehmer einstellt, muss außerdem eine Vermittlungsprovision zahlen, die auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Verleihbetrieb gefordert werden kann.

Was ist Kollegenhilfe?

Betriebe aus demselben Wirtschaftszweig können statt Leiharbeit auch die sog.  „Kollegenhilfe“ (§1a AÜG) in Anspruch nehmen, die sogar zwischen Handwerks- und Industriebetrieben möglich ist.

Bei unter 50 Beschäftigten ist nur eine Meldung an die Bundesagentur für Arbeit nötig (Vordruck AÜG 2b).

Arbeitnehmer können maximal 12 Monate entliehen werden.

Portrait von Viola Bischoff

Viola Bischoff

Unternehmensservice
Juristische Beratung

Webersteig 3

78462 Konstanz

Tel. 07531 205-378

Fax 07531 205-6378

viola.bischoff--at--hwk-konstanz.de