Verpackung
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Neues Verpackungsgesetz

Pflichten für Inverkehrbringer von Verpackungen ab 01.01.2019

In vielen Handwerksbetrieben werden Produkte verpackt, bevor sie dem Kunden ausgehändigt werden. Oft bekommt der Kunde das Produkt auch nicht direkt ausgehändigt, sondern erhält es als Paket verpackt über entsprechende Dienstleister geliefert.

Rücknahmepflichten bereits seit Anfang der 1990er Jahre

So manchem Betrieb ist nicht bewusst, dass er für die von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungen bereits seit Anfang der 1990er Jahre auf Grundlage der Verpackungsverordnung Rücknahmepflichten unterliegt. Diese Verpackungsverordnung wird zum 01.01.2019 vom Verpackungsgesetz abgelöst. Alle gewerbsmäßigen Inverkehrbringer von Um- und Verkaufsverpackungen mit der Zielgruppe private Endverbraucher in Deutschland sind verpflichtet, diese Rücknahmepflichten zu erfüllen und sich hierzu an ein anerkanntes Rücknahmesystem anzuschließen (Systembeteiligungspflicht). Die Bezeichnung „private Endverbraucher“ ist in diesem Zusammenhang leicht irreführend, denn der Begriff „private Endverbraucher“ ist im Verpackungsgesetz sehr weit gefasst. Selbst Krankenhäuser und Arztpraxen gelten hier als private Endverbraucher, wodurch z. B. auch die Hersteller chirurgischer Instrumente von den Pflichten betroffen sind. Die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ hat einen Katalog herausgegeben, anhand dessen geprüft werden kann, welche Art von Verpackung systembeteiligungspflichtig ist. Dieser Katalog befindet sich derzeit noch im Entwurfsstadium und ist auf www.verpackungsregister.org einsehbar.

 Zur Erfüllung der Systembeteiligungspflicht gibt es derzeit bundesweit neun anerkannte Rücknahmesysteme (sogenannte „Duale Systeme“), die als Vertragspartner in Betracht kommen (siehe folgender Link: https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/service/ ).

Sonderfall Serviceverpackungen

Die einzige Ausnahme von der Systembeteiligungspflicht gilt für so genannte Serviceverpackungen. Unter Serviceverpackungen sind Verpackungen zu verstehen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Typische Beispiele sind die Brötchentüte beim Bäcker, die Wursttüte und Trennfolien beim Metzger, die Folie oder das Papier für frisch gereinigte Kleidung in der Textilreinigung und die Papier- oder Plastiktüte, die in Geschäften (in der Regel gegen Entgelt) zum Abtransport von Einkäufen angeboten werden.

Bei diesen Serviceverpackungen kann die Pflicht zur Systembeteiligung „nach oben“ zum Verpackungshersteller delegiert werden. Für Serviceverpackungen entfällt dann auch die im Folgenden dargestellte Registrierungspflicht.

Registrierungspflicht zum Stichtag 01.01.2019

Zum 01.01.2019 wird die bisherige Verpackungsverordnung vom Verpackungsgesetz abgelöst. Hauptgrund für die Ablösung der Verordnung durch ein Gesetz ist die Notwendigkeit, eine funktionierende Vollzugskontrolle einzurichten. Viele Unternehmen sind hier bislang ihren Pflichten nicht nachgekommen. Das hat dazu geführt, dass nicht nur brav zahlende Unternehmen wirtschaftlich benachteiligt wurden, sondern auch duale Entsorgungssysteme in wirtschaftliche Schwierigkeiten kamen. Ab dem 01.01.2019 müssen jetzt alle Inverkehrbringer von Verkaufs- und Umverpackungen bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ (www.verpackungsregister.org) registriert sein. Es wird dann öffentlich einsehbar sein, wer hier registriert ist. Dadurch ist künftig leicht kontrollierbar, wer seinen Pflichten aus dem Verpackungsgesetz nachkommt und wer nicht.

Bußgelder und Abmahnungen drohen

Für Ordnungswidrigkeiten stellt das Gesetz Bußgelder von bis zu 200.000 Euro in Aussicht. Darüber hinaus droht noch eine ganz andere Gefahr: Wer nicht registriert ist, kann zum Opfer abmahnwütiger Anwaltskanzleien werden: Die Nicht-Beteiligung eines Betriebes an einem der anerkannten Rücknahmesysteme wird hier als Wettbewerbsverzerrung ausgelegt, weil der nicht registrierte Betrieb dadurch gegenüber einem ordnungsgemäß registrierten Wettbewerber Kosten einspart. Für entsprechende Abmahnschreiben von darauf spezialisierten Anwaltskanzleien werden betroffene Betriebe dann schnell mit Beträgen von einigen hundert Euro zur Kasse gebeten. Besonders groß dürfte diese Gefahr für Betriebe sein, die einen Online-Shop betreiben.

Was ist zu tun?

Als erstes sollten Sie prüfen, ob Sie Um- und Verkaufsverpackungen mit der Zielgruppe private Endverbraucher in Deutschland in Verkehr bringen.

Ist das der Fall, sollten Sie sich einem der neun anerkannten Rücknahmesysteme anschließen. Hier lohnt es sich, Preise zu vergleichen: Die Jahresgebühren sind abhängig von der Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Hier gibt es Systeme, die auch auf Kleinmengenerzeuger eingestellt sind und eine Beteiligung bereits für geringe Jahresbeiträge anbieten.

Als nächstes sollten Sie sich möglichst noch vor dem 01.01.2019 bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ registrieren. Die Registrierung ist kostenlos und jederzeit über www.verpackungsregister.org möglich.

Darüber hinaus müssen Sie dann jährlich die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen sowohl an das Rücknahmesystem, dem Sie sich angeschlossen haben, als auch an die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ melden.

Weitere Informationen zum neuen Verpackungsgesetz einschließlich einer Liste der am häufigsten gestellten Fragen stehen auf der Homepage des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks unter https://www.zdh.de/fachbereiche/wirtschaft-energie-umwelt/umweltpolitik-nachhaltigkeit/das-neue-verpackungsgesetz/?L=0 zur Verfügung.

Für Fragen rund um die Rücknahmepflichten für Verpackungen oder zur Entsorgung von Abfällen allgemein steht der Umweltschutzberater der Handwerkskammer Konstanz, Peter Schürmann, gerne zur Verfügung.