UnternehmensserviceVerbraucherrecht

Seit Juni 2014 gilt ein Verbraucherrecht, das durch eine Ausweitung der Informationspflicht sowie des Widerrufsrechts den Verbraucherschutz verbessert. Für Handwerksbetriebe sind daraus vor allem zwei Regelungen wichtig.

Vorvertragliche Informationspflicht

Jeder Unternehmer und jede Unternehmerin sollte sich mit den vorgegebenen Informationspflichten beschäftigen und speziell für seinen oder ihren Betrieb eine Vorlage erarbeiten, die künftig bei Angebotsabgabe gegenüber Verbrauchern verwendet werden sollte. Das Gesetz unterscheidet zwischen allgemeinen, besonderen und erleichterten vorvertraglichen Informationspflichten. Da aber zu viel Information nicht schaden kann, ist die umfassende Information des Kunden ratsam.

Das  ZDH-Merkblatt zum Verbraucherrecht kann dabei als Checkliste dienen.

Belehrung über mögliche Widerrufsrechte bei „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ (sogenannte AGV-Verträge)

Eine wesentliche Maßnahme des Gesetzes besteht darin, dass Kunden ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zusteht, wenn der Vertragsabschluss außerhalb der eigenen Geschäftsräume erfolgt, das heißt zum Beispiel in der Wohnung des Kunden, auf der Baustelle oder auch abends am Stammtisch.

Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich ab Vertragsschluss 14 Tage. Der Kunde kann ohne Angabe von Gründen widerrufen und bekommt grundsätzlich sein Geld zurück.

Wichtig: Die Frist beginnt nicht bei unterlassener oder unzureichender Belehrung. In diesen Fällen erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen.

Von diesem Widerrufsrecht gibt es allerdings einige Ausnahmen:

  • Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden
  • Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind
  • Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden
  • Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen.

Soll auf Anforderung des Kunden vor Ort Maß genommen oder ein Vorhaben besprochen werden, kann ein Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen vermieden werden, indem Sie nach Wahrnehmung des Termins dem Kunden nach wenigen Tagen ein schriftliches Angebot zukommen lassen, sich dann den Auftrag erteilen lassen und eine Auftragsbestätigung einfordern. Durch dieses Vorgehen vermeiden Sie ein Widerrufsrecht des Verbrauchers.

Wer nicht auf rechtswirksame Verträge vor Ort oder per Handschlag verzichten will, sollte dem Kunden unbedingt eine Widerrufsbelehrung aushändigen und dies durch eine Empfangsbestätigung dokumentieren, damit die Widerrufsfrist beginnt.

Besondere Vorsicht ist bei Arbeitsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist geboten. Will der Kunde, dass man sofort anfängt, das heißt vor Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist, sollte unbedingt vorher die schriftliche Bestätigung des Kunden eingeholt werden, dass er über den Verlust seines Widerrufsrechts bei vorzeitigem Beginn informiert wurde. Ansonsten besteht die Gefahr des vollständigen Verlusts des Vergütungsanspruchs.

Für Handwerksbetriebe, die im Fernabsatzgeschäft tätig sind, ergeben sich zusätzlich noch weitere Anforderungen: Bei Kaufverträgen kann es – je nach Fallgestaltung – erforderlich sein, die Widerrufsbelehrung abzuändern.