Vertrag
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Die Regelungen betreffen auch HandwerksbetriebeNeues Kaufrecht seit 1. Januar 2022

Der deutsche Gesetzgeber musste bis zum 1. Januar 2022 die europäische Warenkaufrichtlinie (WKRL) umsetzen. Insbesondere für Handwerksbetriebe, die gebrauchte Produkte an Verbraucher/innen verkaufen, ändern sich die Bedingungen spürbar.

Für das Handwerk relevante Änderungen des neuen Kaufrechts

1. Beschaffenheit der gebrauchten Ware

Der Verbraucher bzw. die Verbraucherin muss beim Verkauf von gebrauchter Ware, die nicht die gewöhnliche oder nach objektiven Kriterien erwartbare Beschaffenheit aufweist, separat darauf hingewiesen werden.

Die Vereinbarung einer sog. negativen Beschaffenheitsvereinbarung („Abweichung vom Standard nach unten“) wird erheblich erschwert. Als Beispiele hierfür können gelten der Verkauf eines „jungen“ Gebrauchswagens mit Lackschäden oder Dellen oder der Verkauf einer neuwertigen Waschmaschine mit äußerlichen Beschädigungen oder Gebrauchsspuren.

Ein mangelfreier Verkauf dieser Ware liegt künftig nur dann vor, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung „eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht“ und diese Abweichung im Vertrag „ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde“. Dies wird konkret bedeuten, dass der Kunde bzw. die Kundin in einem eigenen Schriftstück über die Abweichung „nach unten“ informiert werden muss und diese mit seiner Unterschrift bestätigen muss.

2. Verkürzung der Gewährleistungsfrist

Wer beabsichtigt, die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren auf ein Jahr seit Übergabe zu verkürzen, muss den Verbraucher bzw. die Verbraucherin ebenfalls separat darüber informieren.

Über die Verkürzung muss der Verbraucher bzw. die Verbraucherin also eigens in Kenntnis gesetzt und diese Verkürzung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. In der Praxis ist damit eine Verkürzung durch AGB – wie bisher üblich – nicht ausreichend, sondern auf diese muss künftig der Kunde in einem eigenen Schriftstück besonders hingewiesen werden.

3. Verlängerung der Beweislastumkehr

Die Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Sachmangels wurde von bisher sechs auf 12 Monate verlängert. Sie gilt für gebrauchte und neue Produkte.

Diese Verlängerung der Beweislastumkehr verbessert die rechtliche Position des Verbrauchers bzw. der Verbraucherin gegenüber dem Verkäufer bzw. der Verkäuferin deutlich. Zeigt sich binnen eines Jahres nach der Lieferung ein Sachmangel, so wird vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Der Verkäufer kann diese gesetzliche Vermutung zwar grundsätzlich widerlegen, dies ist in der gerichtlichen Praxis jedoch mit hohen Hürden verbunden.

4. Neuregelung des Verkaufs von Waren mit digitalen Elementen

Bei Waren mit digitalen Elementen (z.B. Kfz mit Navigationsgerät, Waschmaschine mit digitaler Programmierung etc.) besteht eine Aktualisierungsverpflichtung für die digitalen Elemente im vereinbarten und üblichen Umfang. Unternehmer sind künftig verpflichtet, für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer des Produkts den Verbraucher bzw. die Verbraucherin über Aktualisierungen zu informieren und diese bereitzustellen.

Die Änderungen des Kaufrechts müssen auf jeden Fall zum Anlass genommen werden, die bisher verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB – zu überarbeiten, da sich diese auf das bisherige Kaufrecht bezogen haben.

Die neuen Regelungen bedeuten einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand und verschlechtern die Rechtsposition des Verkäufers bzw. der Verkäuferin im Bereich des Verkaufs von Gebrauchtwaren. Gerade wenn es um den Verkauf von hochwertigen gebrauchten Waren (Beispiel Kfz-Branche) geht, sollten Unternehmerinnen und Unternehmer sich unbedingt mit den neuen Regelungen vertraut machen und sich an die neue Rechtslage anpassen.

Weitere Einzelheiten zum Verkauf von „Produkten mit digitalem Inhalt“ können der „Praxis Recht“-Zusammenfassung des ZDH entnommen werden.

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Joachim Vojta

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