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Bei öffentlichen Bauverträgen Preisgleitklauseln einfordernLieferengpässe und Stoffpreisänderungen

Seit einiger Zeit häufen sich Berichte über drastisch steigende Preise und Lieferengpässe für verschiedene Baustoffe wie Holz, Kunststoffe und Stahl. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) weist in einem Schreiben an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung sowie an die jeweils die Fachaufsicht führende Ebene der Bauverwaltungen in den Ländern vom 12. Mai 2021 nun darauf hin, dass mit dem Formblatt „Stoffpreisgleitklausel“ aus dem Vergabehandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) ein Instrument zur Verfügung steht, mit dem sich darauf reagieren lässt.

Das BMI erläutert diesbezüglich die drei folgenden Fallgestaltungen.

Preisgleitklauseln: Drei Fälle

  • In neuen Vergabeverfahren sind Preisgleitklauseln – über den Stahlbereich hinaus – grundsätzlich für die Materialien zu prüfen, bei denen aktuell hohe Preissteigerungen zu konstatieren sind, dies abzulesen an den einschlägigen Preisindizes des Statistischen Bundesamts. Vertragsstrafen sind nur im Ausnahmefall zu vereinbaren.
  • In laufenden Vergabeverfahren können Preisgleitklauseln wie auch Fristverlängerungen nachträglich in das Vertragswerk einbezogen werden.
  • Nach Zuschlagserteilung und damit in laufenden Verträgen sind letztere grundsätzlich wie vereinbart zu erfüllen. Eine Anpassung kommt nur in besonders begründeten Fällen in Betracht. Eventuell kann eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ vorliegen, was allerdings an sehr hohe rechtliche Hürden gebunden ist. Sofern Baustoffe auch bei höheren Einkaufspreisen nicht beschaffbar sind, kann höhere Gewalt oder ein anderes, vom Auftragnehmer nicht abwendbares Ereignis vorliegen. In diesem Fall verlängern sich die Vertragsfristen.

Im Ergebnis  können Handwerksbetriebe somit öffentliche Vergabestellen auf diese Möglichkeiten hinweisen. Die Vergabestelle hat damit die Möglichkeit zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln aktuell vorliegen. In bereits laufenden Verfahren sind Bieteranfragen zur Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel zu prüfen und, soweit mit den Vorgaben des VHB vereinbar, zu genehmigen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Schreiben des BMI.

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