Symbolbild für Altmetall.
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Erlöse aus dem Verkauf von Altmetallen sind Betriebseinnahmen und damit zu versteuern. Das wird von den Finanzämtern im Kammergebiet Konstanz auch überprüft.

Erlöse aus Altmetallverkäufen sind Betriebseinnahmen - Finanzämter kontrollieren Kein Schrott ohne Steuern

Es ist teils gängige Praxis: Wenn auf der Baustelle oder im Betrieb wertvolle Altmetalle eingesammelt wurden, dürfen die Mitarbeiter sie an einen Altmetallhändler verkaufen und den Erlös unter sich aufteilen oder für das nächste Betriebsfest verwenden. Was viele nicht wissen: Erlöse aus dem Verkauf der Altmetalle sind Betriebseinnahmen und damit zu versteuern. Das wird aktuell von den Finanzämtern im Kammergebiet Konstanz auch überprüft.

Über den korrekten Umgang mit dem „Schrottgeld“ und die richtige Vorgehensweise im Fall, dass in der Vergangenheit nicht sämtliche Erlöse deklariert wurden, informierten die Steuerexperten Kai Wiedwald und Stefanie Gwinner von der WISTA AG bei einer Veranstaltung in der Bildungsakademie Singen.

Die fünf wichtigsten Tipps

1. Jeder Euro zählt

Wer Altmetall gewerblich veräußert, muss den Gewinn deklarieren. Zusätzlich wird ggfs. eine verdeckte Gewinnausschüttung fällig. Das gilt auch für geringe Erlöse. Für fehlende Versteuerung gibt es nämlich keine Bagatellgrenze.

2. Auch Lohnsteuer fällt an

Wenn Mitarbeiter das Altmetall einsammeln und verkaufen dürfen, es also unentgeltlich überlassen wird, gehört der Erlös zum Arbeitslohn. Es muss also Lohnsteuer abgeführt werden. Der Unternehmer kann die Zuwendung pauschal mit 30 Prozent versteuern.

3. Kein Kavaliersdelikt

Selbst das leichtfertige Begehen einer Steuerstraftat – etwa aus Unwissenheit – verjährt erst nach fünf Jahren und kann mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden. Bewusste Steuerhinterziehung kann mit bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden. Die Verjährungsfrist liegt hier bei zehn Jahren.

4. Selbstanzeige kann helfen

Straffrei kann davonkommen, wer sich selbst anzeigt. Das muss allerdings rechtzeitig erfolgen, also beispielsweise nicht erst, wenn ohnehin eine Steuerprüfung ansteht. Für die Selbstanzeige sind alle fehlenden Unterlagen zu den Verkäufen der letzten fünf oder zehn Jahre einzureichen. Gegebenenfalls müssen dazu Informationen vom Abnehmer des Altmetalls beschafft werden.

5. Unbedingt beraten lassen

Für eine Selbstanzeige und die korrekte Versteuerung von Erlösen sollte unbedingt ein Steuerberater hinzugezogen werden. Denn nur durch eine lückenlose Aufklärung und korrekte Vorgehensweise kann eine Strafe abgewendet und Ärger mit dem Finanzamt vermieden werden.