Mitarbeiterin der Handwerkskammer im Büro beim Kundengespräch.
HWK KN / Martin Bargiel

Handwerkskammer-BeitragIhr Beitrag für die Zukunft

Über 13.000 Handwerksbetriebe sorgen zwischen Bodensee, Hochrhein und Schwarzwald-Baar-Heuberg für eine wohnortnahe Versorgung mit Produkten und Dienstleistungen, stellen Arbeitsplätze zur Verfügung und schaffen als Ausbildende Perspektiven für junge Menschen. Die Handwerkskammer Konstanz verwaltet diese Betriebe, vertritt ihre Interessen und begleitet sie mit vielen Service-Dienstleistungen von der Gründung bis zur Nachfolge. Damit die Handwerkskammer ihre Aufgaben erfüllen kann, erhebt sie einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

Häufig gestellte Fragen zum Mitgliedsbeitrag

Die Beitragssätze und ihre Regelungen werden jedes Jahr neu von der Vollversammlung der Handwerkskammer Konstanz beschlossen. Die Vollversammlung ist die demokratisch gewählte Vertretung der Mitgliedsbetriebe und besteht aus Arbeitnehmern und Arbeitgebern der verschiedenen Gewerke aus dem gesamten Kammerbezirk.

Der Beschluss der Vollversammlung wird vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg geprüft und genehmigt. Danach wird er auf der Website der Handwerkskammer Konstanz unter www.hwk-konstanz.de/amtliche-bekanntmachungen sowie in der Deutschen Handwerks Zeitung (DHZ) veröffentlicht. Erst wenn die Prfüung, Genehmigung und Veröffentlichung geschehen sind, darf die Handwerkskammer den Beitrag für das laufende Jahr einfordern.

Grundsätzlich besteht für alle eingetragenen Betriebe eine Beitragspflicht, auch wenn der Betrieb nur nebengewerblich geführt wird. Der Grundbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn kein Gewinn erzielt wird. Nur in echten Härtefällen (juristisch gesprochen: wenn eine „unbillige Härte“ vorliegt), kann auf Antrag und nach eingehender Prüfung im Einzelfall ein teilweiser oder vollständiger Erlass erfolgen. Die Maßstäbe hierfür sind streng. Eigentlich kommt ein Erlass nur infrage, wenn die Beitragszahlung eine „existenzvernichtende Belastung“ des Betriebs darstellt.
Grundsätzlich sind auch Existenzgründer beitragspflichtig. Allerdings hat der Gesetzgeber für Existenzgründer beim Handwerkskammerbeitrag für die ersten vier Jahre eine gestaffelte Beitragsbefreiung bzw. Beitragsreduzierung vorgesehen. Diese gilt jedoch nur für den Handwerkskammerbeitrag, nicht für den Sonderbeitrag Ausbildungsfinanzausgleich (AFA).

Existenzgründer im Sinne § 113 Absatz 2 der Handwerksordnung (HwO) sind nur natürliche Personen (Einzelunternehmen) die nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben. Personengesellschaften (z.B. GbR, KG, etc.) und juristische Personen (z.B. GmbH) sind davon ausgenommen. Auf Ihrem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle, den Sie von uns erhalten, müssen Sie ankreuzen, ob es sich um Ihre erste Selbständigkeit handelt oder nicht.

Wenn eine Neueintragung mit dem Status „Existenzgründer“ erfolgt ist, wird:

  • für das Jahr der Gewerbeanmeldung der Handwerkskammerbeitrag erlassen,
  • im zweiten und dritten Jahr jeweils nur der halbe Grundbeitrag in Rechnung gestellt,
  • erst im vierten Jahr erstmals der volle Grundbeitrag in Rechnung gestellt.
Voraussetzung für die obige Beitragsvergünstigung ist jedoch, dass der Gewerbeertrag/Gewinn im jeweiligen Beitragsjahr 25.000,00 Euro laut Steuerbescheid nicht übersteigt. Wenn wir zu einem späteren Zeitpunkt für eines der ersten vier Beitragsjahre einen Gewerbeertrag/Gewinn erhalten, der über € 25.000,00 liegt, muss eine Nachberechnung vorgenommen werden.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird ein Kleinunternehmen meist als Betrieb verstanden, der in geringem Umfang oft auch im Nebenerwerb und ohne Mitarbeiter geführt wird.

Im Sinne des § 90 Abs. 3 Handwerksordnung (HwO) müssen Betriebe für eine Eintragung als Kleinunternehmer jedoch alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

  • es sich um ein Einzelunternehmen handelt,
  • eine nicht wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausgeübt wird, die sich innerhalb von drei Monaten erlernen lässt,
  • eine Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk vorliegt und die Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem Handwerk gewesen ist,
  • die Tätigkeit den Hauptanteil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht,
  • das Gewerbe zum ersten Mal nach dem 30. Dezember 2003 angemeldet wurde.
Wenn zusätzlich zu diesen Bedingungen der Gewerbeertrag (ersatzweise der Gewinn) im Bemessungsjahr unter 5.200, 00 Euro liegt, ist eine Befreiung vom Mitgliedsbeitrag möglich. 

Im Bereich der zulassungsfreien Handwerke bzw. der handwerksähnlichen Gewerbe kann es generell keine Kleinunternehmer im Sinne des § 90 Abs. 3 HwO geben.
Zusätzlich zum Handwerkskammer-Beitrag erhalten Sie einen Beitragsbescheid für den Sonderbeitrag Ausbildungsfinanzausgleich (AFA), wenn Sie mit einem Handwerk eingetragen sind, für das der Gesetzgeber eine überbetriebliche Ausbildung (ÜBA) vorschreibt. Dies betrifft folgende Handwerke:

  • Bäcker/Konditoren
  • Buchbinder
  • Chirurgiemechaniker
  • Elektrotechniker / Elektromaschinenbauer
  • Feinwerkmechaniker
  • Fotograf
  • Friseur
  • Glaser
  • Informationstechniker
  • Installateur und Heizungsbauer, Klempner
  • Kälteanlagenbauer
  • Karosserie- und Fahrzeugbauer
  • Kraftfahrzeugtechniker
  • Land- und Baumaschinenmechatroniker
  • Maler und Lackierer
  • Metallbauer
  • Ofen- und Luftheizungsbauer
  • Raumausstatter
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Schreiner
  • Zahntechniker
  • Zweiradmechaniker
Die Beitragsbescheide für den Sonderbeitrag Ausbildungsfinanzausgleich werden frühestens im zweiten Halbjahr verschickt.
Weitere Informationen sowie eine Übersicht, wie sich der zuletzt beschlossene AFA zusammensetzt, finden Sie in unserem Flyer „Sonderbeitrag Ausbildungsfinanzausgleich (AFA) 2023“.
Die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung ist der Gewerbeertrag Ihres Betriebes.

Die Bemessungsgrundlage finden Sie auf dem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts in der Zeile „Gewerbeertrag, abgerundet auf volle 100 Euro“. Wenn Ihr Finanzamt keinen Gewerbesteuermessbescheid erstellt hat, müssen wir ersatzweise den Wert aus Ihrem Einkommensteuerbescheid aus der Zeile „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ zu Grunde legen, sofern uns dieser übermittelt wurde.

Die Daten erhalten wir von der AKG GmbH, der Arbeitsgemeinschaft Kammerleitstelle für Beitragsbemessungsgrundlagen in Dortmund. Die gesetzliche Grundlage für den Erhalt der Daten ist die vertragliche Absicherung mit den Oberfinanzdirektionen, unter sensibler Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben.

Jedes Beitragsjahr berechnen wir anhand Ihres betrieblichen Gewerbeertrages (ersatzweise des Gewinnes) des jeweils drei Jahre zurückliegenden Kalenderjahres. Beispiel: Der Beitrag 2023 wird nach Erträgen/Gewinnen Ihres Wirtschaftsjahres 2020 berechnet, der Beitrag 2024 nach Erträgen/Gewinnen Ihres Wirtschaftsjahres 2021 usw.

Für den Fall, dass uns Ihr drei Jahre zurückliegender Gewerbeertrag/Gewinn noch nicht vorliegt, wenn die Beitragsbescheide erstellt werden, nehmen wir eine Schätzung vor. Diese ist mit einem Hinweis gekennzeichnet, uns die fehlenden Daten mitzuteilen. Bitte lassen Sie uns in so einem Fall Ihren Gewerbesteuermessbescheid (bzw. sofern keiner vorliegt, Ihren Einkommensteuerbescheid) des entsprechenden Bemessungsjahres zukommen.

Handwerkskammer-Beiträge sind öffentlich-rechtliche Forderungen. Daher sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, uns die Bemessungsgrundlagen Ihres Betriebes mitzuteilen.
Bei der Handwerkskammer Konstanz sind ca. 13.000 Betriebe eingetragen. Bis ein Betrieb seine Jahresabschlüsse und die Steuererklärungen fertig gestellt hat, vergeht manchmal viel Zeit.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz fordert, die jährlichen Beiträge aller Betriebe aus einem einheitlichen Bemessungsjahr zu berechnen. Es hat sich bewährt, den jeweils drei Jahre zurückliegenden Gewerbeertrag (bzw. ersatzweise den Gewinn) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, da uns die Finanzbehörden bis dahin diese Daten größtenteils übermittelt haben. Eine veränderte wirtschaftliche Situation eines Betriebes wird somit um drei Jahre zeitversetzt bei der Berechnung der Handwerkskammer-Beiträge berücksichtigt.

Würde eine „Gegenwartsveranlagung“ durchgeführt werden, wie dies beispielsweise die Industrie- und Handelskammern praktizieren, lägen noch keine Steuerdaten vor, wenn die Beitragsbescheide für das aktuelle Beitragsjahr verschickt werden. Deshalb müsste die Höhe des Beitrags aufgrund der zuletzt bekannten Bemessungsgrundlage geschätzt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt, sobald die entsprechenden Gewerbeerträge/Gewinne bekannt sind, müsste eine nachträgliche Beitragsberichtigung erfolgen. Dies würde unter Umständen zu Problemen, wie beispielsweise der Bewertung von Forderungen führen.

Dadurch, dass wir bei der Berechnung den drei Jahre zurückliegenden Gewerbeertrag/Gewinn heranziehen, werden spätere Beitragskorrekturen weitest gehend vermieden. Die allermeisten Handwerkskammern berechnen ihre Beiträge deshalb nach dem jeweils drei Jahre zurückliegenden Gewerbeertrag bzw. ersatzweise dem Gewinn.

Sie können uns für die Abbuchung Ihres jährlichen Mitgliedsbeitrags oder auch gleich für alle Rechnungen der Handwerkskammer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Dafür füllen Sie das untenstehende PDF aus, drucken es aus und senden es uns per Post oder per E-Mail zu (Handwerkskammer Konstanz, Buchhaltung, Webersteig 3, 78462 Konstanz; E-Mail-Adressen siehe Ansprechpartnerinnen).

 

Sie haben keine Anwort auf Ihre Frage zum Mitgliedsbeitrag gefunden? Dann nutzen Sie gerne unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an.

Wofür verwendet die Handwerkskammer Konstanz die Beiträge ihrer Mitgliedsbetriebe?

 Die Handwerkskammer Konstanz ist nicht nur eine sogenannte „Körperschaft des öffentlichen Rechts“, sondern auch ein Servicezentrum des regionalen Handwerks. Ihre Mitarbeitenden stehen Rede und Antwort zu allen Fragen rund um den Betrieb – ein exklusiver Service, den nur die Mitglieder der Kammer genießen. Unsere Fachleute beraten Sie ohne zusätzliche Kosten in den folgenden Bereichen, sei es in Form von Veranstaltungen, Web-Seminaren und Workshops oder ganz individuell und persönlich, von Angesicht zu Angesicht.

 

Ausbildung und Prüfung x

 

Nachwuchswerbung x

 

Fachkräftesicherung x

 

Recht x

 

Betriebswirtschaft x

 

Außenwirtschaft (Schweiz) x

 

Innovation & Technologie x

 

Umweltschutz x



Außerdem haben die Handwerkskammern in Deutschland hoheitliche Aufgaben, die in der Handwerksordnung (HwO) definiert sind. Sie lassen sich auf die folgenden Punkte bringen:

  • Führung der Handwerksrolle
  • Führung der Lehrlingsrolle
  • Beratung von ausbildenden Betrieben und Lehrlingen
  • Regelung der Berufsausbildung
  • Erlass von Prüfungsordnungen
  • Bildung von Prüfungsausschüssen
  • Durchführung von Prüfungen

Darüber hinaus verwendet die Handwerkskammer Konstanz ihre Einnahmen, z.B. die Mitgliedsbeiträge, dazu, auf allen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Ebenen als ein Sprachrohr des Handwerks aufzutreten. Wir setzen uns dafür ein, gesunde Rahmenbedingungen für die regionale Wirtschaft zu fördern und zu erhalten sowie das Image des Handwerks zu verbessern, zum Beispiel durch:

  • Mitwirkung bei Gesetzgebungsverfahren
  • Unterstützung der Behörden durch Anregungen, Vorschläge und Erstellung von Gutachten
  • Konjunkturberichterstattung
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Ihre Ansprechpartnerinnen für den Mitgliedsbeitrag

Für den Landkreis Konstanz:
Sandra Dehmann
Tel. 07531 205-365 | Fax: 07531 205-6365
sandra.dehmann@hwk-konstanz.de

Für die Landkreise Rottweil, Schwarzwald-Baar, Tuttlingen und Waldshut sowie für den Sonderbeitrag Ausbildungsfinanzausgleich:
Jutta Töbich
Tel. 07531 205-369 | Fax: 07531 205-6369
jutta.toebich@hwk-konstanz.de

Downloads