Ein junger Dachdecker isoliert ein Dach
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UnternehmensserviceHinweispflichten bei Bauleistungen beachten

Insbesondere Bauvorhaben im Gebäudebestand wie z. B. die Erneuerung einer Dacheindeckung, der Austausch von Fenstern, Wärmedämmmaßnahmen an der Fassade oder die Erneuerung einer Heizungsanlage sind häufig baurechtlich nicht genehmigungsbedürftig. Wenn bei genehmigungsfreien Bauvorhaben kein Architekt oder Fachplaner beteiligt ist, übernimmt der oder die ausführende Handwerker/in selbst die Planungsaufgabe. Diese ausführenden Handwerker sind dazu verpflichtet, den oder die Auftraggeber/in auf öffentlich-rechtliche Vorschriften hinzuweisen. Wenn sie dies nicht tun, können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gestellt werden.

Dieses Haftungsrisiko ergibt sich aus verschiedenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – wie z.B. den folgenden.

Umsatzsteuerbefreiung für kleinere  Photovoltaik-Anlagen (Jahressteuergesetz 2022)

Zur Förderung der Energiewende ist seit 1. Januar 2023 die Lieferung und Installation kleiner Photovoltaik-Anlagen von der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung betrifft die Lieferung von Solarmodulen einschließlich aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und auch einen Batteriespeicher. Auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern unterliegt dem Steuersatz mit 0 %.

Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Leistung der Anlage nicht über 30 Kilowatt (peak) beträgt. Liegt die Leistung darüber, liegt eine Befreiung vor, wenn die Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.

Sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gegeben, sollte auf der Rechnung folgender Satz stehen: „Hinweis: Für die Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage – einschließlich eines Stromspeichers – gilt seit dem 01.01.2023 gem. § 12 Abs. 3 UStG ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 0 %. (Jahressteuergesetz 2022).“

Viele weitere hilfreiche Informationen finden Sie in der FAQ-Sammlung „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ des Bundesfinanzministeriums und im Artikel „Nullsteuer für Photovoltaik: Neue Regeln für die korrekte Abrechnung mit dem Finanzamt“ des handwerk magazin.

Klimaschutzgesetz und Photovoltaik-Pflichtverordnung Baden-Württemberg

Bei grundlegenden Dachsanierungen, die ab dem 1. Januar 2023 begonnen werden, muss eine Photovoltaikanlage auf 60 % der Fläche installiert werden, sofern die Fläche für Solarnutzung geeignet ist.

Gebäudeenergiegesetz

Wenn Außenbauteile an Bestandsgebäuden erneuert, ersetzt oder erstmals eingebaut werden, müssen die in Anlage 7 Gebäudeenergiegesetz vorgegebenen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) eingehalten werden. Werden in einem Wohngebäude z. B. die Fenster ausgetauscht, ist ein maximaler U-Wert von 1,3 W (m²K) vorgegeben.

Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg

Wenn in einem vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäude die Heizungsanlage ausgetauscht wird, müssen mindestens 15 % des Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien gedeckt oder entsprechende Ersatzmaßnahmen ergriffen werden.

Auch außerhalb der gesetzlichen Pflichten sollten Fachhandwerker ihre Kunden informieren, etwa zu Fördermöglichkeiten wie den folgenden. 

Steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c Einkommensteuergesetz

Erbrachte Handwerkerleistungen sind nur steuerlich förderfähig (Steuerbonus von 20 % der Kosten verteilt auf drei Jahre), wenn die Mindestanforderungen der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt sind. Wenn an einem Wohngebäude z. B. Fenster ersetzt werden, beträgt der maximale U-Wert nach Anlage 4 der ESanMV 0,95 W (m²K) und ist damit deutlich strenger als die Mindestanforderung des Gebäudeenergiegesetzes.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Auch hier müssen die technischen Mindestanforderungen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) eingehalten werden. Werden z. B. Fenster ersetzt, muss ein maximaler U-Wert von 0,95 W (m²K) eingehalten werden, um in den Genuss eines Zuschusses von 15 % (bzw. 20 % bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans) zu kommen.

Wer sich vor zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen schützen und Ärger mit Kunden vermeiden will, sollte die gesetzlichen Anforderungen und die Förderlandschaft rund um sein Leistungsspektrum kennen.


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Peter Schürmann

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