Junge Verkäuferin hinter der Theke in einer Bäckerei tippt etwas in die Kasse ein.
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ArbeitsrechtFerienjobber: So wird der Einsatz für alle zum Gewinn

Die Nachfrage nach Ferienjobs ist vor allem für Sommerferien und vorlesungsfreie Zeit besonders hoch. Betriebe können mit Ferienjobbern urlaubsbedingte Lücken schließen oder Kontakte zu potenziellen Fachkräften aufbauen. Viola Bischoff vom Unternehmensservice der Handwerkskammer Konstanz hat kürzlich dazu ein Webseminar angeboten und erklärt, was Unternehmen beachten sollten.

Für wen eignet sich ein Ferienjob?

Ferienjobs sind nicht nur für Schüler ab 15 Jahren und Studenten interessant. Auch Rentner, Hausfrauen und -männer, regulär Beschäftigte oder Saisonarbeitskräfte dürfen einen Ferienjob annehmen – vorausgesetzt, es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung, die nicht berufsmäßig ist. „Die Tätigkeit darf nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen“, macht Viola Bischoff deutlich. Für Arbeitslose, Personen in Elternzeit oder Menschen ohne soziale Absicherung, etwa zwischen Schule und Ausbildung, ist ein Ferienjob nicht erlaubt.

Wie lange darf ein Ferienjob dauern?

Kurzfristige Beschäftigungen sind gesetzlich auf maximal 70 Arbeitstage oder drei Kalendermonate pro Kalenderjahr begrenzt. Dabei zählt die tatsächliche Beschäftigungsdauer, auch wenn bei verschiedenen Arbeitgebern innerhalb eines Jahres gearbeitet wurde. Bei einer durchgehenden zwölfmonatigen Beschäftigung eines Ferienjobbers sei nach zwei Monaten Unterbrechung aber eine erneute befristete kurzfristige Beschäftigung möglich, so Bischoff.

Was unterscheidet den Ferienjob vom Minijob?

Der Ferienjob, also die kurzfristige Beschäftigung, ist sozialversicherungsfrei, solange die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine maximale Verdienstgrenze gebe es nicht, erklärt Bischoff. Minijobber dürfen hingegen im Jahr 2025 bis zu 556 Euro monatlich verdienen. „Die Beschäftigung eines Minijobbers ist eine gute Option, dauerhaft Personalengpässen entgegenzuwirken“, erläutert die Rechtsexpertin. Für Arbeitgeber fallen dann Abgaben zur Sozialversicherung an. Außerdem gelten dieselben Pflichten wie bei einer regulären Anstellung: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch und Arbeitszeiterfassung.

Was muss bei minderjährigen Ferienjobbern beachtet werden?

Bei Minderjährigen greift das Jugendarbeitsschutzgesetz. Schüler ab 15 Jahren dürfen nur in den Schulferien arbeiten – höchstens vier Wochen im Jahr. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten, und sie muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Eine Beschäftigung an Wochenenden oder Feiertagen ist grundsätzlich nicht erlaubt, „branchenspezifische Ausnahmen sind aber möglich“, so Bischoff.  Zudem sind bestimmte Tätigkeiten verboten, etwa körperlich schwere oder gefährliche Arbeiten. Auch Pausenregelungen und Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Bei Minderjährigen müssen zudem die Erziehungsberechtigten dem Job mit einer Unterschrift zustimmen.

Welche Unterlagen braucht der Arbeitgeber?

Wichtig ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag, in dem die Dauer, die Art der Tätigkeit, die Arbeitszeiten und die Vergütung geregelt sind. Bei der Bezahlung sollten Branchenmindestlöhne oder der gesetzliche Mindestlohn beachtet werden. Ausnahmen können für Minderjährige gelten. Außerdem sollte der Arbeitgeber sich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zeigen lassen, um die Identität und gegebenenfalls den Aufenthaltsstatus zu prüfen. Ebenfalls erforderlich ist ein Nachweis über die Krankenversicherung. Bei Studierenden sollte die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorliegen.

Wie sieht es mit Ferienjobbern aus dem Ausland aus?

Das hängt vom Herkunftsland ab. EU-Bürger sowie Personen aus Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz benötigen keine Arbeitserlaubnis für eine kurzfristige Beschäftigung, wohl aber eine sogenannte A1-Bescheinigung, wenn sie in ihrem Heimatland sozialversichert sind. Drittstaatsangehörige hingegen brauchen eine Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis. Studierende aus Drittstaaten dürfen 140 volle oder 280 halbe Arbeitstage pro Jahr ohne zusätzliche Genehmigung arbeiten. Bei Geflüchteten ist der Status entscheidend. „Anerkannte Geflüchtete dürfen uneingeschränkt arbeiten, Geduldete oder Asylsuchende nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit“, sagt Viola Bischoff und ergänzt: „Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis ist illegal.“

Wie läuft die Anmeldung eines Ferienjobbers ab?

Kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs müssen bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Darüber hinaus ist eine Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft verpflichtend. In einigen Branchen, wie dem Baugewerbe oder der Gebäudereinigung, gilt außerdem eine Sofortmeldepflicht.


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