Rechtsberater Joachim Vojta am Schreibtisch von vorne oben fotografiert.
Martin Bargiel

Reform des NachweisgesetzesPflichtangaben in Arbeitsverträgen seit 1. August 2022

Laut dem Nachweisgesetz müssen Arbeitgeber bestimmte Arbeitsbedingungen – in der Regel in einem Arbeitsvertrag – schriftlich fixieren, unterschreiben und ihren Arbeitnehmern aushändigen. Aufgrund der EU-Richtlinie 2019/1152, die eine transparente und vorhersehbare Beschäftigung, also bessere Arbeitsbedingungen, garantieren soll, trat am 1. August 2022 eine Neufassung des Nachweisgesetzes in Kraft. Die bisherigen Pflichtangaben wurden darin erweitert bzw. müssen konkreter dargestellt werden.

Was muss im Arbeitsvertrag stehen?

Schriftlich festgehalten sein müssen die folgenden Angaben (fett gesetzt sind die neuen Pflichtangaben):

  • Namen und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung
  • bei einem befristeten Vertrag: das Enddatum oder die geplante Dauer der Beschäftigung
  • Dauer der Probezeit (falls vereinbart)
  • den Arbeitsort, bei wechselnden Orten einen Hinweis dazu; die Möglichkeit, dass die Mitarbeitenden ihren jeweiligen Arbeitsort frei wählen können (falls vereinbart).
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts:  dazu gehört die Vergütung von Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind sowie deren Fälligkeit und Art der Auszahlung.
  • Fälligkeit des Arbeitsentgelts und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird.
  • vereinbarte Arbeitszeit
  • Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen (falls vereinbart)
  • vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen
  • Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf (falls vereinbart):  die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat; die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden; der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist; die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat.
  • Anspruch auf eine etwaige Fortbildung
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen, das bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Mitarbeitern einzuhaltende Verfahren
  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wird
  • Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Was tun bei bestehenden Verträgen?

Bestehende schriftliche Arbeitsverträge müssen nicht geändert werden. Nur auf Verlangen von Beschäftigten müssen auch Arbeitsverträge angepasst werden, die schon vor dem 1. August 2022 geschlossen worden sind. Wenn ein Arbeitnehmer eine Neufassung seines Vertrags einfordert, muss der Arbeitgeber innerhalb von sieben Tagen für die besonders wichtigen Angaben eine schriftliche Vereinbarung vorlegen. Innerhalb eines Monats muss der gesamte Arbeitsvertrag überarbeitet sein.

Verstöße werden geahndet

Wenn der Arbeitgeber die Regelungen nicht einhält, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 2.000 Euro belegt werden kann.

Musterverträge der Handwerkskammer

Sofern noch keine schriftlichen Arbeitsverträge mit den bisherigen Beschäftigten bestehen, sollten Arbeitgeber dringend tätig werden. Gehen Sie beim Verfassen Ihrer Verträge auf Nummer sicher und verwenden Sie die Arbeitsvertragsmuster der Handwerkskammer Konstanz.