Corona
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Erfahren Sie hier, welche Maßnahmen das Handwerk betreffenLockdown bis Ende Januar verlängert

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung an die Bund-Länder-Beschlüsse vom 5. Januar 2021 angepasst. Die darin getroffenen Maßnahmen gelten bis 31. Januar 2021. Für das Handwerk besonders wichtig sind die folgenden Punkte.

  • Handwerksbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen anbieten, dürfen weiterhin arbeiten und ihre Geschäftslokale öffnen, sofern sie dort nur Waren verkaufen, die mit der handwerklichen Leistung oder Dienstleistung verbunden sind oder die Waren notwendiges Zubehör sind.
  • Bäckereien, Konditoreien und Metzgereien dürfen öffnen, aber keine Bewirtung anbieten: Speisen und Getränke dürfen nur noch zum Verzehr außer Haus angeboten werden.
  • Medizinisch notwendige Behandlungen wie Podologie und Fußpflege dürfen durchgeführt werden (auch ohne Rezept).
  • Geschlossene Einzelhandelsbetriebe dürfen Liefer- und Abholdienste (Click & Collect) anbieten.
  • Schließen müssen Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie der Einzelhandel.

Auf der Website der Landesregierung finden Sie Fragen und Antworten zur neuen Verordnung.