Richterhammer aus Holz
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Abmahngefahr: Jetzt Angaben zur Verbraucherstreitschlichtung anpassen.

Nach dem Entstehen eines Streits mit dem Verbraucher muss jeder Betrieb über die Verbraucherstreitschlichtung informierenHinweis auf Verbraucherstreitschlichtung ernst nehmen

Betriebe mit mehr als 10 Personen müssen in den AGB und auf der Firmenwebsite (wenn vorhanden) darüber informieren, ob sie im Falle eines Rechtsstreits dazu bereit sind, an einer Verbraucherstreitschlichtung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Dabei ist auf den seit Januar 2020 geänderten Namen der Schlichtungsstelle zu achten, die nun Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V. heißt. Denn wer zwar auf die Verbraucherstreitschlichtung hinweist, dabei aber noch den alten Namen der Schlichtungsstelle nennt, kann schon abgemahnt werden.

Die Teilnahme an der Verbraucherstreitschlichtung ist freiwillig – aber auch wer nicht teilnimmt, muss darüber in den AGB und auf der Website informieren. Dabei reicht allerdings ein Hinweis in der Form: „Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle teil“. Ist ein solcher Hinweis bereits vorhanden, besteht kein Änderungsbedarf.

Wer muss seine Angaben ändern?

Nach dem Entstehen eines Streits mit dem Verbraucher muss jeder Betrieb (d.h. nicht nur Betriebe mit über 10 Beschäftigten) über die Verbraucherstreitschlichtung informieren. Das bisherige Formular muss jetzt geändert werden.

Schon bisher galt: Konnte eine Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht durch eigene Bemühungen beigelegt werden, sind Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über ihre bestehende oder nicht bestehende Bereitschaft zur Teilnahme an einer Verbraucherstreitschlichtung zu informieren.

Wo müssen die Angaben geändert werden?

  • In den AGB oder auf einem Beiblatt zusammen mit den AGB, wenn AGB verwendet werden.
  • Auf der Firmenwebsite, wenn eine besteht. Dort am besten im Impressum oder Footer-Bereich, weil die Information laut VSBG „leicht zugänglich“ sein muss (d.h. mit höchstens drei Klicks).

Wie muss die Angabe formuliert sein?

Laut VSBG ist die Information über die Verbraucherstreitschlichtung „klar und verständlich“ zu formulieren. Nach der Entstehung eines Streits sind diese Informationen Verbrauchern in Textform auszuhändigen. Das heißt, dass Verbraucher die Information auf Papier, per E-Mail oder Fax erhalten müssen. Eine Unterschrift ist nicht nötig. Eine mündliche Erklärung genügt nicht.

Die Musterformulierungen für diese Informationspflicht lauten seit 1.1.2020:

Die für die _____ (Firmenname) zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die
Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein
Telefon 07851 / 795 79 40
Fax 07851 / 795 79 41
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de
Webseite: www.verbraucher-schlichter.de

Die  ___ (Firmenname) beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren vor der zuvor genannten Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Streitigkeiten über den Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle _________ (Handwerksorganisation samt Kontaktdaten) verhandelt werden.

Was passiert, wenn die Angaben nicht geändert werden?

Wer die Informationspflicht nicht beachtet, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und kann von befugten Verbänden und Mitbewerbern abgemahnt werden. Bereits eine solche Abmahnung kostet Geld. Außerdem drohen teure gerichtliche Unterlassungsklageverfahren. Jeder weitere Verstoß zieht weitere Kosten nach sich, die durchaus mehrere tausend Euro betragen können.

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Joachim Vojta

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