Schild geöffnet vor Holzwand
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Corona-Verordnung: Was darf offen bleiben?

Aktualisierung der Corona-Verordnung zum 23. März 2020Handwerk arbeitet mit Ausnahmen weiter

Die Landesregierung hat ihre Corona-Verordnung zum 23. März 2020 erneut aktualisiert. Im Vergleich zur Fassung vom 20. März 2020 hat sich das Kontaktverbot noch verschärft. Ansonsten gilt weiterhin:

  • Friseure, Kosmetik- und Nagelstudios müssen schließen.
  • Reine Handwerksbetriebe ohne Verkaufsstellen wie beispielsweise Betriebe des Bau- und Ausbauhandwerks, reine Reparaturbetriebe sowie das Lebensmittelhandwerk können weiterhin geöffnet bleiben und dürfen weiterarbeiten.
  • Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker sind ebenfalls von der Schließung explizit ausgenommen.
  • Bei handwerklichen Mischbetrieben mit Verkaufsräumen sind Warenbereiche für den Publikumsverkehr abzusperren; der Verkauf ist insoweit einzustellen.

Die wichtigsten Maßnahmen der aktualisierten Verordnung

  • Alle Restaurants und Gaststätten im Land müssen schließen. Essen zum Mitnehmen und auf Bestellung bleibt aber weiterhin möglich.
  • Im öffentlichen Raum ist der Aufenthalt nur noch alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit der Familie erlaubt. Dabei muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden. Dies wird streng kontrolliert, durchsetzt und sanktioniert.
  • Einreisen und Durchreisen von Personen aus internationalen Corona-Risikogebieten nach Baden-Württemberg sind untersagt. Ausgenommen sind Fahrten zum Arbeitsplatz, zum Wohnort, zum Transport von wichtigen Gütern und besondere Härtefälle, etwa bei einem Todesfall in der Familie.
  • Friseure, Kosmetik- und Nagelstudios müssen schließen.

Bitte beachten Sie die möglicherweise abweichenden kommunalen Verordnungen.

Das Wirtschaftsministerium hat sehr hilfreiche Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung veröffentlicht, die wir Ihnen ebenfalls zum Download bereitstellen.