Friseurin wäscht Kundin die Haare im Friseursalon.
amh-online.de

Empfehlungen des ZentralverbandsFriseure dürfen wieder öffnen

In den letzten Tagen haben Bundeskanzlerin Merkel und Ministerpräsident Kretschmann öffentlich in Pressekonferenzen verkündet, dass Friseure ab 4. Mai 2020 ihren Betrieb wieder aufnehmen dürfen, wenn sie Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen erfüllen. Außerdem sollen Friseure bei der Arbeit „persönliche Schutzausrüstung“ tragen.

Gemeinsam mit dem LIV Friseure und Kosmetik Baden-Württemberg wird das Wirtschaftsministerium in den nächsten Tagen ein entsprechendes Hygienekonzept entwickeln.

Damit sich die Friseurbetriebe schon jetzt darauf vorbereiten können, hat der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks zur Minimierung des Infektionsrisikos und zum Schutz der Kunden, Mitarbeiter und Betriebsinhaber in einem Positionspapier Empfehlungen ausgesprochen.

Diese Empfehlungen können schon jetzt – vor der rechtsverbindlichen Festlegung durch eine Landesverordnung – als Grundlage zur Vorbereitung der Betriebsöffnung ab dem 4. Mai 2020 dienen:

  • Grundsätzlich müssen alle Schutzmaßnahmen, die sich aus einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ergeben, im Betrieb umgesetzt werden.
  • Das Tragen von geeigneten Masken im Sinne eines hygienischen Atemschutzes – sowohl von Kunden wie Friseuren – ist während der Dienstleistungserbringung und unmittelbarem Kontakt im Salon erforderlich.
  • Die bereits bestehenden Vorgaben zur Handhygiene, Hautdesinfektion und Hautschutz im Friseurhandwerk sind weiterhin umzusetzen. Darüber hinaus ist regelmäßiges und gründliches Händewaschen mit Seife erforderlich. Es wird empfohlen, auch den Kunden die Möglichkeit zu bieten, die Hände zu waschen und zu desinfizieren.
  • Ergänzend zu den geltenden Vorgaben zur Gerätedesinfektion im Friseurhandwerk sind Arbeitsgeräte wie Scheren, Kämme usw. nach jeder Benutzung an einem Kunden zu desinfizieren. Griffe von Fönen sollen mit Einmaltüchern gereinigt werden; Bürsten und Pinsel sollten mit Haushaltsreiniger möglichst nach jeder Benutzung an einem Kunden gereinigt werden.
  • Oberflächen sind regelmäßig zu reinigen und mindestens ein Mal am Tag zu desinfizieren. Flächen mit Kundenkontakt (Sitz- und Auflageflächen) sollten mit fettlösendem Haushaltsreiniger nach jedem Kunden gereinigt werden.
  • Friseurleistungen sollten nur an im Salon gewaschenen Haaren vorgenommen werden.
  • Zur Minimierung von Infektionswegen über die Kleidung ist es sinnvoll, Einmalumhänge zu verwenden oder andere Umhänge sowie Handtücher nach einmaliger Verwendung bei mindestens 60 Grad zu waschen.
  • Generell ist auf eine ausreichende Lüftung mit möglichst hohem Luftwechsel zu achten.
  • Kundenpräsenz und Abstandsverteilung im Salon müssen in Abhängigkeit von den tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten gesteuert werden.

     Hinweis der Handwerkskammer: Nach § 4 Abs. 5 der CoronaVO Baden Württemberg haben Betriebe und Einrichtungen mit Kundenverkehr in geschlossenen Räumen darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern, zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.