Schweiz
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Erweiterung der Meldepflichten auf Vorarbeiten vor Vertragsabschluss

Das Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat mit Gültigkeit ab Juni 2016 wichtige Neuerungen zur Abgrenzung einer meldepflichtigen von einer nicht meldepflichtigen Erwerbstätigkeit bzw. Dienstleistung veröffentlicht (Anhang 5 zu Weisungen VEP/06-2016). Für das Handwerk von Interesse ist hier insbesondere die Abgrenzung bei Kundenkontakten, Kundenmeetings und Vorarbeiten vor Vertragsschluss zu den produktiven und damit meldepflichtigen Tätigkeiten. Die Weisung unterscheidet hier wie folgt:

 Nicht meldepflichtige Tätigkeiten:

  • Kundenmeetings in Form von Vertragsverhandlungen und Vertragsunterzeichnung

  • Kundenmeetings in Form von unverbindlichen Kundentreffen zur Pflege Geschäftsbeziehungen


Meldepflichtige Tätigkeiten:

  • Kundenmeetings in Form von Beratungsgesprächen

  • Kundengespräche zum weiteren Vorgehen oder zur Planung von Projekten

  • Vorarbeiten vor Vertragsschluss – zum Beispiel Massarbeiten, um eine Offerte erstellen zu können.

Erweitert wurde damit die Meldepflicht für Vorarbeiten vor Vertragsschluss wie zum Beispiel das Nehmen eines Aufmaßes, um überhaupt erst einmal ein Angebot erstellen zu können. Dies gilt somit auch, wenn der Auftrag noch nicht sicher ist und es sich bei mehreren Mitbewerbern um ein Angebot von vielen handelt. Jegliche Aktivität, die darauf abzielt, neue Kunden zu gewinnen (wie etwa Angebotspräsentationen oder Messe- und Verkaufsgespräche) sind in der Klarstellung des SEM meldepflichtig.

Doch nicht nur die Arbeitsvorbereitung, sondern auch Arbeiten im Nachgang zu einem Auftrag werden als meldepflichtig definiert. Klargestellt wird, dass auch die Abnahme einer Schweizer Baustelle zusammen mit dem Bauherrn im Nachgang zum eigentlichen Auftrag oder Reparatur-, Wartungs- und Garantiearbeiten meldepflichtige Tätigkeiten sind.

In  Folge dieser Erweiterungen werden Tage vom in vielen Fällen ohnehin knappen 90-Tage-Konto in Abzug gebracht. „Bekommt man am Ende nicht einmal den Zuschlag für das Bauvorhaben, war der bürokratische Aufwand und das Opfern eines Tages vom 90-Tage-Konto umsonst“ , konstatiert Dr. Sonja Zeiger-Heizmann, Teamleiterin der Abteilung Wirtschaftsförderung und Unternehmensservice der Handwerkskammer Konstanz. Zudem erschwert diese erweiterte Meldepflicht  den schnellen Kundenkontakt, da in der Regel die 8-tägige Wartefrist einzuhalten ist.  Trotz intensiver Bemühungen der deutschen Delegation in der Trinationalen Kommissionssitzung am 30. Juni in Konstanz war diese Erweiterung der Meldepflichten auf Tätigkeiten vor allem im Vorfeld eines Auftrages nicht mehr abzuändern und stellt eine weitere Hürde bei der Dienstleistungserbringung in der Schweiz dar.



 „Lediglich der Transport von Waren in die Schweiz und der Vorgang des Abladens der Ware sowie des Zusammenfügens mit wenigen Handgriffen bleibt weiterhin von der Meldepflicht verschont“,  ergänzt Lothar Hempel seine Teamkollegin. Ein schon länger bekanntes Urteil des Rekursgerichts Aargau im Ausländerrecht vom 30. Mai 2008 (AZ: 1-BE.2007.23) stellt klar, dass das Aufstellen von Möbeln mit wenigen Handgriffen eine reine Warenlieferung ist, die dadurch nicht meldepflichtig wird. Die Montage von Einbaumöbeln sind anhand dieser Auslegung immer meldepflichtig. Ein typisches Beispiel für eine Befreiung von der Meldepflicht wäre die einfache Montage von Tisch- und Stuhlbeinen oder das Einhängen und Befestigen von Schubladen ohne Spezialwerkzeug im Rahmen einer Warenlieferung in die Schweiz. „Wir empfehlen den Betrieben, die an Aufträgen in der Schweiz interessiert sind, diese erweiterten Meldepflichten bei der Planung zu berücksichtigen,“ so Zeiger-Heizmann. „Bei Fragen rund um die Dienstleistungserbringung in der Schweiz beraten wir Sie gerne.“

Portrait von Lothar Hempel HWK KN / Martin Bargiel

Lothar Hempel

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