Asbest-Sachkunde: Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es nun eine Schonfrist für die Verlängerung des Nachweises.
Manuel Neiberger / pixelio.de
Wer Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an älteren Gebäuden veranlasst, muss eine Asbesterkundung vornehmen.

Neuer Flyer für HandwerkskundenAsbest in Gebäuden - die versteckte Gefahr

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg und Handwerk BW haben den Flyer „Asbest in Gebäuden – die versteckte Gefahr“ neu aufgelegt. Das Faltblatt soll die Menschen im Land für das Thema Asbest sensibilisieren und über die sachgerechte Vorgehensweise bei Asbestverdacht sowie die aktuelle Rechtslage informieren. Handwerksbetrieben steht mit dem Flyer eine neutrale Kundeninformation rund um das Thema Asbest zur Verfügung.

Was kann Asbest enthalten?

Die Herstellung und Verwendung asbesthaltiger Baustoffe ist seit Anfang der 1990er Jahre verboten. Erst bei Gebäuden, mit deren Errichtung nach dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde, darf man davon ausgehen, dass sie asbestfrei sind. Bei der Renovierung älterer Gebäude kann man an vielen Stellen auf asbesthaltige Baustoffe stoßen.

Im Flyer wird anhand eines „Asbesthauses“ anschaulich dargestellt, in welchen Bauteilen Asbest enthalten sein kann. Die als asbesthaltig bekannten Faserzementprodukte an Dächern und Fassaden oder in Form von Lüftungs- und Abwasserrohren waren dabei längst nicht die einzigen Bauprodukte, die Asbest enthielten. Insbesondere in Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern sowie in Bodenbelägen schlummern ebenfalls Asbestgehalte. Bei mechanischer Bearbeitung im Rahmen von Renovierungsarbeiten können Asbestfasern freigesetzt und dadurch zu einer Gefahr für die menschliche Gesundheit werden. Der Flyer benennt auch Beispiele von Arbeiten, bei denen Asbestfasern in großer Anzahl freigesetzt werden, wenn man dabei unsachgemäß vorgeht.

Welche Pflichten müssen Handwerker erfüllen?

Auch die Pflichten von Bauherren und Handwerksbetrieben werden in dem Faltblatt thematisiert: Wer Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an älteren Gebäuden veranlasst, ist verpflichtet, den Handwerksunternehmen bereits im Rahmen der Vertragsanbahnung alle vorliegenden Informationen über die Bau- und Nutzungsgeschichte zur Verfügung zu stellen, die Rückschlüsse geben können, ob Asbest vorhanden sein kann. Reichen die Informationen nicht aus, hat der Handwerksbetrieb im Rahmen einer besonderen Leistung zu prüfen, ob Asbest vorhanden ist. Falls erforderlich, ist hierzu eine technische Erkundung mit Probenahme erforderlich.

Betrieben, die den Flyer gerne in gedruckter Form ihren Kunden überreichen wollen, steht eine Druckversion zur Verfügung. Für die Veröffentlichung auf der Firmen-Website gibt es ebenfalls eine Version.






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Peter Schürmann

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