
Alles Wichtige auf einen BlickArbeitsschutz: Unterweisung von Auszubildenden
Fehlende Erfahrung führt häufig zu Arbeitsunfällen. Junge Menschen unter 25 Jahren erleiden fast doppelt so oft einen Arbeitsunfall wie ältere Beschäftigte. Besonders Auszubildende kennen den Betrieb noch nicht gut und stoßen auf viele unbekannte Risiken – zum Beispiel durch neue Maschinen, Werkzeuge oder gefährliche Arbeitsstoffe.
Auch das besondere Risikoverhalten junger Menschen und der sprichwörtliche „jugendliche Leichtsinn“ erhöhen die Gefahr von Arbeitsunfällen. Von Arbeitsunfällen abgesehen kann Fehlverhalten auch langfristig zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Lärmschwerhörigkeit aufgrund des Nicht-Verwendens von Gehörschutz oder Hauterkrankungen durch leichtfertigen Umgang mit Chemikalien sind typische Beispiele dafür.
Das rät der Experte
Regelmäßige Unterweisung Pflicht
Eine ganze Reihe von staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Gefahrstoffverordnung oder die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) verpflichten den Arbeitgeber, seine Beschäftigten (nicht nur Auszubildende) regelmäßig zu unterweisen. Was bedeutet „regelmäßig“? Während die Gefahrstoffverordnung (zum Beispiel für den Umgang mit Lacken, Lösemitteln oder Reinigungschemikalien) zwingend vorgibt, dass die Unterweisung vor Beginn der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich erfolgen muss, formuliert das Arbeitsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Pflicht zur Wiederholung von Unterweisungen „erforderlichenfalls regelmäßig“. Den Turnus der Unterweisungen zum Beispiel für den Umgang mit gefährlichen Maschinen kann der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung selbst festlegen. Ein jährlicher Turnus wie bei der Unterweisung in den Umgang mit Gefahrstoffen erscheint jedoch auch hier sinnvoll.
Besondere Regelungen für Jugendliche in der Ausbildung
Bei der Beschäftigung von jugendlichen Auszubildenden sind zusätzlich die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Im Anschluss an die Einweisung sind Jugendliche vor Beginn der Ausbildung (idealerweise am ersten Tag) und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen (z. B. einem innerbetrieblichen Wechsel des Arbeitsplatzes) tätigkeitsbezogen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterrichten. Vor dem erstmaligen Bedienen gefährlicher Maschinen und dem erstmaligen Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen ist ebenfalls eine Unterweisung erforderlich. Für Jugendliche gilt eine besondere Regelung bezüglich der Unterweisung: „In angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, sind Unterweisungen zu wiederholen.“
Unterweisungen dokumentieren
Durchgeführte Unterweisungen sind stets schriftlich zu dokumentieren. In der Dokumentation ist festzuhalten, wann und von wem die Unterweisung durchgeführt wurde und was deren Inhalt war. Durch seine/ihre Unterschrift bestätigt die/der Unterwiesene ihre/seine Teilnahme an der Unterweisung. Im Falle eines Schadens, der bei einem Auszubildenden durch ein Fehlverhalten entsteht, kann der Arbeitgeber anhand der Dokumentation der Unterweisung belegen, dass er seinen Pflichten im Arbeitsschutz nachgekommen ist.
Mögliche haftungsrechtliche Konsequenzen
Wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten im Arbeitsschutz nicht nachkommt (z. B. indem er keine Gefährdungsbeurteilung durchführt oder keine regelmäßigen Unterweisungen anbietet), drohen ihm erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen. Pflichtverletzungen werden in diesem Kontext als grobe Fahrlässigkeit betrachtet. Im Falle eines Personenschadens droht neben strafrechtlichen Konsequenzen die Gefahr, von der Berufsgenossenschaft für Heilbehandlungs- und Rehabilitationskosten in Regress genommen zu werden.
Hilfe bei der Durchführung von Unterweisungen
Die Berufsgenossenschaften unterstützen Arbeitgeber mit Materialien wie Unterweisungshilfen oder Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Arbeitsschutz.
Auf den folgenden Webseiten stehen entsprechende Informationen zur Verfügung:
- Berufsgenossenschaft Holz und Metall
- Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnis
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
- Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege
- Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie
- Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
- Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft