
Peter Schürmann:Abfalltransporte müssen richtig angemeldet werden
Handwerksbetriebe, die Abfälle transportieren, müssen das beim zuständigen Landratsamt anzeigen. Diese Regelung ist vielen nicht bewusst, aber seit 2014 Pflicht. Bei Missachtung drohen Bußgelder von bis zu 5.000 Euro. Rechtsgrundlage ist die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013. Peter Schürmann, Umweltschutzberater der Handwerkskammer Konstanz, erklärt:
„„Wenn in Handwerksbetrieben Abfälle transportiert werden, handelt es sich in der Regel um die Beförderung von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen und nicht um gewerbsmäßigen Abfalltransport. Bei einer Zimmerei, die einen Dachstuhl erneuert, ist der Abtransport der Abfälle im Verhältnis zum Gesamtauftrag nur eine untergeordnete Tätigkeit. Dieser muss einmalig beim Landratsamt angezeigt werden. Die Bestätigung dieser Anzeige durch die Behörde muss bei jedem Abfalltransport in Kopie mitgeführt werden.“ Das nötige Formular, Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz, finden Sie hier zum Download. Beim Transport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen muss das Fahrzeug nicht mit dem A-Schild als Abfalltransport gekennzeichnet werden.
Bei Kleinstmengen entfällt die Anzeigepflicht: Betriebe, die im Jahr nicht mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle, wie Ziegelschutt oder Mauerwerksbruch oder zwei Tonnen gefährliche Abfälle, wie asbesthaltige Baustoffe oder behandeltes Altholz, befördern, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Aufwändiger wird es für Betriebe, die gewerbsmäßig Abfälle transportieren. Dazu zählen Containerdienste und Abbruchunternehmen. Bei Abbruchunternehmen wird der Abtransport des Bauschutts als erheblicher Bestandteil der Tätigkeit gesehen. Sobald Handwerksunternehmen für Dritte wie Nachbargewerke Abfälle transportieren, gilt der Transport ebenfalls als gewerbsmäßig. Dafür ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich.
Beim gewerbsmäßigen Abfalltransport ist das Fahrzeug mit dem A-Schild als Abfalltransport zu kennzeichnen. Betriebe, die mit asbesthaltigen Baustoffen arbeiten, müssen diese in Baden-Württemberg bei der Gewerbeaufsicht anzeigen und erklären, wie diese entsorgt werden. Wer die Abfälle selbst zur Entsorgungseinrichtung transportiert, sollte die abfallrechtliche Anzeigepflicht nach Anzeige- und Erlaubnisverordnung erfüllen.“
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