Online-Handel Widerrufsbutton wird Pflicht: Was Handwerksbetriebe wissen müssen

NEWS. Einen Widerrufsbutton brauchen ab 19. Juni 2026 alle Handwerksbetriebe, die über ihre Website oder eine App Waren verkaufen oder Dienstleistungen buchen lassen.

Handwerker in Werkstatt mit Laptop in der Hand.
Bernard Bobo / fotolia

Ab dem 19. Juni 2026 gilt eine klare Regel: Wer online Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern abschließt, muss den Widerruf ebenso einfach machen wie den Kauf. Für viele Handwerksbetriebe bedeutet das: Ein elektronischer Widerrufsbutton wird Pflicht.

Betroffen sind alle Betriebe, die über ihre Webseite oder App Waren verkaufen oder Dienstleistungen buchen lassen – also klassische Webshops ebenso wie Online-Terminvergaben.

Was ändert sich?

Kommt ein Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche zustande, muss künftig eine Funktion vorhanden sein, über die Kundinnen und Kunden ihren Widerruf direkt elektronisch erklären können. Wichtig dabei:

  • Der Widerruf darf nicht komplizierter sein als der Vertragsabschluss.
  • Verträge per E-Mail sind nicht betroffen.
  • Es geht um Verträge mit Kunden. Reine B2B-Angebote bleiben außen vor.

Wann ist kein Widerruf nötig?

Nicht jede Leistung fällt unter das Widerrufsrecht – und damit auch nicht unter die Button-Pflicht. Typische Ausnahmen sind im Handwerk:

  • Maßanfertigungen nach Kundenspezifikation
  • Schnell verderbliche Waren (z. B. Lebensmittel)
  • Dringende Reparaturen auf ausdrücklichen Wunsch

Aber Vorsicht: Sobald auch nur ein widerrufbarer Vertrag möglich ist, muss der Button vorhanden sein.

Praxis-Tipp: Terminbuchung ist nicht gleich Vertrag

Viele Betriebe bieten Online-Terminbuchungen an. Hier gilt: Nur wenn bereits wesentliche Vertragsinhalte (z. B. Preis, Leistung) feststehen, liegt ein Vertrag vor. Fehlen diese Angaben, handelt es sich lediglich um eine Anbahnung – dann ist kein Widerrufsbutton erforderlich.

Wie muss der Widerrufsbutton aussehen?

Der Gesetzgeber macht klare Vorgaben:

  • Beschriftung: „Vertrag widerrufen“ (empfohlen)
  • Gut sichtbar und leicht auffindbar
  • Als Button oder Link möglich
  • Ohne Login oder Registrierung zugänglich

Praxisnah umgesetzt wird dies häufig in der Footer-Navigation oder an gut sichtbarer Stelle im Kundenbereich.

Wichtig: Der Zugang darf nicht erschwert werden, etwa durch zusätzliche Anmeldung oder App-Download.

Was soll nach dem Klick auf den Widerrufsbutton passieren?

Der Widerruf läuft in wenigen Schritten:

  • Eingabe von Name, Vertragsdaten (z. B. Auftragsnummer), E-Mail-Adresse
  • Bestätigung über Button: „Widerruf bestätigen“
  • Sofortige Eingangsbestätigung per E-Mail mit übermittelten Daten sowie Datum und Uhrzeit.

Ein rechtlicher Hinweis in folgender Form ist sinnvoll: Die Wirksamkeit des Widerrufs wird anschließend geprüft.

Nicht vergessen: Widerrufsbelehrung anpassen

Zusätzlich muss die Widerrufsbelehrung angepasst werden. Ein Pflichtsatz lautet: „Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse] ausüben…“ Fehlt dieser Hinweis, drohen rechtliche Folgen.

Risiken bei Verstößen

Wer die Vorgaben ignoriert, riskiert:

  • Abmahnungen durch Wettbewerber
  • Verlängerung der Widerrufsfrist auf bis zu 12 Monate
  • Verlust des Anspruchs auf Wertersatz

Weitere Informationen

Elektronische Widerrufsfunktion auf Webseiten und in Apps (Webseite des ZDH)