Wettbewerbsrecht Umweltaussagen im Handwerk müssen nachweisbar sein

NEWS. Änderungen im Wettbewerbsrecht sollen Greenwashing erschweren. Die strengeren Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen gelten ab 27. September 2026.

Nahaufnahme von Moos und Bäumchen
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Ab 27. September 2026 gelten im deutschen Wettbewerbsrecht neue, strengere Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen. Diese Änderungen beruhen auf der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verhinderung irreführender Umweltwerbung („EmpCo-RL“), die ab diesem Datum verbindlich ist und insbesondere das sogenannte „Greenwashing“ erschwert.

Was ist neu?

Werbung mit Umweltaussagen („Green Claims“) – also etwa „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „nachhaltig produziert“, „biologisch abbaubar“, „ökologisch“– ist künftig nur noch zulässig, wenn diese Aussagen nachprüfbar und klar belegt sind. Pauschale, nicht belegte Behauptungen sind verboten. Das betrifft auch die Verwendung von Umweltlabels und Nachhaltigkeitssiegeln. Wer solche Aussagen macht, muss sie mit konkreten, nachvollziehbaren Informationen untermauern können.

Was bedeutet das für Handwerksbetriebe?

Handwerksbetriebe, die mit umweltfreundlichen Materialien, nachhaltigen Produktionsweisen oder ressourcenschonenden Dienstleistungen werben, müssen ab sofort besonders vorsichtig sein. Es reicht nicht mehr, einfach „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ auf die Website oder den Flyer zu schreiben. Jede Umweltaussage muss durch objektive Nachweise belegt werden – zum Beispiel durch Zertifikate, Prüfberichte oder nachvollziehbare Berechnungen.

5 typische Beispiele für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen

1. Pauschale Aussagen ohne Nachweis

Ein Malerbetrieb wirbt mit „Unsere Farben sind umweltfreundlich“. Ohne konkrete Angaben, welche Umweltstandards erfüllt werden und wie dies nachgewiesen wird, ist diese Aussage künftig unzulässig und kann abgemahnt werden.

2. Verwendung von Umweltlabels

Ein Schreiner verwendet auf seiner Website ein grünes Blatt oder einen Wassertropfen als Symbol und schreibt „nachhaltig produziert“. Wenn dieses Label nicht von einer anerkannten Stelle vergeben wurde und die Nachhaltigkeit nicht belegt ist, drohen rechtliche Konsequenzen.

Auch die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln wird nun reguliert, da die EU annimmt, dass die Verbraucher durch die Vielzahl von Siegeln und das Fehlen von Vergleichsdaten verwirrt werden. In Zukunft sind in der EU nur noch Nachhaltigkeitssiegel erlaubt, die auf offiziellen Zertifizierungssystemen basieren oder von Behörden festgelegt wurden.

3. Klimaneutralität

Ein Heizungsbauer wirbt mit „klimaneutraler Einbau“. Produktbezogene Claims wie „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“ sind unzulässig, wenn sie auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen (also das Produkt nur rechnerisch, aber nicht tatsächlich klimaneutral oder CO₂-neutral ist, etwa weil verursachte Emissionen in der Produktion durch Kauf von CO₂-Zertifikaten ausgeglichen wurden).

4. Irreführende Werbung mit Zukunftsaussagen

Ein Dachdecker verspricht: „Wir arbeiten ab 2027 ausschließlich mit nachhaltigen Materialien“. Solche Zukunftsaussagen müssen realistisch und mit einem konkreten Umsetzungsplan belegt werden. Andernfalls gelten sie als irreführend.

Der Onlinehändler Shein wurde von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) nach einem Bericht von Heise erfolgreich abgemahnt, was eine Werbung mit der Aussage anging, bis 2050 klimaneutral zu werden, ohne ausreichend dazulegen, wie dieses Ziel konkret erreicht werden soll.

5. „Social washing“

Irreführende Aussagen zu sozialen Merkmalen sind ebenfalls verboten. Beispielsweise „fair trade“, wenn die Aussage ohne unabhängige Zertifizierung nicht klar belegt werden kann.

Was ist zu tun?

Die Handwerkskammer empfiehlt die folgenden Maßnahmen.

  • Prüfen Sie all ihre Werbeaussagen (Website, Flyer, sonstige Werbung) auf Nachweisbarkeit.
  • Verwenden Sie nur Umweltlabels, die von anerkannten Stellen vergeben wurden und deren Kriterien Sie tatsächlich erfüllen.
  • Dokumentieren Sie Ihre Nachhaltigkeitsmaßnahmen und halten Sie Belege bereit (z. B. Zertifikate, Prüfberichte).
  • Vermeiden Sie pauschale, nicht belegte Aussagen.
  • Seien Sie bei Zukunftsversprechen vorsichtig und geben Sie nur realistische, umsetzbare Ziele an.

Beachten Sie: Es gibt keine Bagatellschwelle für kleine Betriebe und keine Aufbrauchsfristen z. B. für Umverpackungen von Produkten, die nach den neuen Regeln angreifbar sind.

Wer seine Umwelt- oder Nachhaltigkeitsversprechen künftig nicht mehr belegt, riskiert Abmahnungen, Bußgelder und einen Vertrauensverlust bei Kunden.


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