
Ein Umzug, ein Wechsel in der Geschäftsführung oder die Bestellung eines neuen Betriebsleiters: Im betrieblichen Alltag gibt es viele Veränderungen. Was dabei häufig übersehen wird: Solche Änderungen müssen nicht nur dem Gewerbeamt oder Handelsregister gemeldet werden, sondern auch der Handwerkskammer. Dabei handelt es sich nicht um eine reine Formalität. Aktuelle Betriebsdaten sind eine gesetzliche Verpflichtung und sorgen dafür, dass die Eintragung in der Handwerksrolle korrekt bleibt.
Gesetzliche Meldepflichten für Handwerksbetriebe
Nach den Vorschriften der Handwerksordnung (HwO) sind Gewerbetreibende verpflichtet, der Handwerkskammer bestimmte Veränderungen unverzüglich anzuzeigen. Dazu gehören insbesondere Themen wie Beginn und Aufgabe des Betriebs, Bestellung oder Abberufung eines Betriebsleiters, bei juristischen Personen auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der für die technische Leitung verantwortlichen und der vertretungsberechtigten Gesellschafter.
Auch über eine neue Anschrift muss die Handwerkskammer informiert werden. Die Mitteilung kann unkompliziert über das Kundenportal der Handwerkskammer im Bereich „Datenänderung“ erfolgen.
Betriebsleiterwechsel rechtzeitig anzeigen
Besondere Bedeutung hat die Meldung eines Betriebsleiterwechsels. Bei der Bestellung eines neuen Betriebsleiters benötigt die Handwerkskammer in der Regel folgende Unterlagen: Meisterprüfungszeugnis oder ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis, Betriebsleitererklärung (Download auf der Webseite der Handwerkskammer), Arbeitsvertrag, gegebenenfalls einen Nachweis über die Anmeldung zur Sozialversicherung.
Verstöße können teuer werden
Wer seinen gesetzlichen Mitteilungspflichten nicht nachkommt, riskiert ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Nach § 118 HwO können Verstöße mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Betriebe sollten daher die Handwerkskammer frühzeitig über alle relevanten Änderungen im Betrieb per E-Mail oder über das Online-Kundenportal informieren.
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