Umweltschutz Asbest: Wichtige Änderungen und Fristen für sachkundige Betriebe

NEWS. Rund um das Thema Asbest gibt es eine Reihe von Änderungen, die sachkundige Betriebe kennen müssen.

Demontierte übereinander gelegte Welldach-Platten aus Asbest-Zement.
KI generiert.

Ohne Sachkunde ist der Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen generell verboten. Die Sachkundepflicht besteht bereits seit 1992.

Neue Anzeigeformulare

Im Mai hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) neue Anzeigeformulare veröffentlicht. Nach der aktuellen Gefahrstoffverordnung dürfen alle Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien im Bereich niedrigen und mittleren Risikos über eine „unternehmensbezogene Anzeige“ (Anlage 1.1 zur TRGS 519) abgewickelt werden. Bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos ist zusätzlich eine „ergänzende Anzeige von Ort und Zeit“ (Anlage 1.2 zur TRGS 519) erforderlich.

Was sind Bereiche niedrigen, mittleren und hohen Risikos?

Tätigkeiten im Bereich niedrigen Risikos sind Tätigkeiten, bei denen ein Faserwert von 10.000 Fasern je Kubikmeter Luft nicht überschritten wird. Für Handwerksbetriebe sind das Tätigkeiten nach anerkannten emissionsarmen Verfahren, die in der DGUV-Information 201-012 veröffentlicht sind (z. B. Bohren von Löchern in ebene Asbestzementtafeln nach dem Verfahren BT 12).

Bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos wird ein Faserwert von 100.000 Fasern je Kubikmeter Luft nicht überschritten. Typische Beispiele für solche Tätigkeiten sind der Rückbau von Asbestzement-Dachplatten oder -Fassadentafeln.

Von hohem Risiko ist bei Überschreitung des Faserwerts von 100.000 Fasern je Kubikmeter Luft die Rede. Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos sind in der Regel für Handwerksbetriebe mit Sachkunde nach Anlage 4 TRGS 519 („kleine Sachkunde“) tabu. Hierfür ist eine Sachkunde nach Anlage 3 TRGS 519 („große Sachkunde“) und eine Zulassung durch das zuständige Regierungspräsidium erforderlich.

Auch wenn die sogenannte „objektbezogene Anzeige“ (Anlage 1.3 zur TRGS 519) eigentlich nur für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos vorgesehen ist, lässt die Gefahrstoffverordnung explizit zu, die objektbezogene Anzeige auch für Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos wie z. B. dem Rückbau eines Asbestzement-Dacheindeckung zu verwenden. Peter Schürmann, Asbest-Experte bei der Handwerkskammer Konstanz, empfiehlt dies explizit.

Welche Unterlagen sind für die Anzeige nötig?

  • Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan (wie bisher)
  • Qualifikationsnachweis für die verantwortliche Person im Betrieb (wie bisher)
  • Qualifikationsnachweis für die aufsichtführende Person auf der Baustelle (wie bisher)
  • Betriebsanweisung (wie bisher)
  • Liste der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten mit Vor- und Zuname (neu)
  • Nachweise der arbeitsmedizinischen Vorsorge für die voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten (neu)

Weitere wichtige Fristen

Ab 20. Dezember 2026: Betriebsgenehmigung für Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risiko

Betriebe, die Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos ausführen (z. B. Rückbau von Asbestzement-Dächern und -Fassaden oder Ausbau asbesthaltiger Bodenbeläge) müssen bis zum 19. Dezember 2026 eine Betriebsgenehmigung beantragen.

Der Antrag muss mittels einer unternehmensbezogenen Anzeige (Anlage 1.1 zur TRGS 519) bei der für den Betriebssitz zuständigen Arbeitsschutzbehörde gestellt werden. In Baden-Württemberg sind die Gewerbeaufsichtsämter der Stadt- und Landkreise die zuständigen Arbeitsschutzbehörden.

Die Genehmigung gilt nach einer Frist von vier Wochen nach Eingang der vollständigen unternehmensbezogenen Anzeige automatisch als erteilt, sofern die Behörde in dieser Zeit keine Einwände erhebt. Die Genehmigung gilt dann in der Regel für einen Zeitraum von sechs Jahren.

Ab 5. Dezember 2027: „Grundkenntnisse Asbest“

Ab 5. Dezember 2027 müssen im Rahmen der Anzeige zusätzlich für alle voraussichtlich Beschäftigten „Grundkenntnisse Asbest“ nachgewiesen werden. Diese Grundkenntnisse müssen durch Schulung in Theorie und Praxis erworben werden. Zum Erwerb der theoretischen Kenntnisse hat die BG Bau einen E-Learningkurs „Grundkenntnisse Asbest“. Dieser E-Learningkurs muss mit einem erfolgreichen Abschlusstest abgeschlossen werden.

Die praktischen Kenntnisse werden von einem Sachkundigen innerbetrieblich vermittelt und bescheinigt.


Weitere Informationen

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 19.05.2026

Unternehmensbezogene Anzeige (Anlage 1.1 zur TRSG 519)

Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit (Anlage 1.2 zur TRSG 519)

Objektbezogene Anzeige (Anlage 1.3 zur TRSG 519)

Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan (Anlage 1.4 zur TRSG 519)

Grundkenntnisse Asbest (E-Learningkurs der BG Bau)

Sachkunde Asbest (zweitägiger Kurs an der Bildungsakademie Rottweil)

Fortbildungslehrgang zur Aufrechterhaltung der Sachkunde bei Asbestarbeiten (eintägiger Kurs an der Bildungsakademie Rottweil)


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