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Fachkräftesicherung
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Mit dem Anerkennungsverfahren nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) wird geprüft, ob Ihre ausländische Berufsausbildung in Deutschland anerkannt werden kann. Informationen zu Voraussetzungen, Antragstellung und den Kosten einer Anerkennung finden Sie auf dieser Seite.
Bei Fragen zum Anerkennungsverfahren können Sie sich vor der Antragstellung bei der Anerkennungsberatung des Regierungsbezirks Freiburg beraten lassen. Die Anerkennungsberatung unterstützt Sie bei der Anerkennung Ihres Abschlusses – von der Auswahl des passenden Referenzberufs und der zuständigen Anerkennungsstelle bis hin zu Fragen zu Unterlagen, Kosten, Förderangeboten und Qualifizierungsmöglichkeiten.
Kontakt
Welche Stelle ist zuständig?
Welche Stelle für die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation zuständig ist, hängt von Ihrem Berufsabschluss ab.
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse im Handwerk
Sie haben eine Berufsausbildung im Ausland abgeschlossen und möchten in Deutschland im Handwerk arbeiten? Wir prüfen, ob Ihr Abschluss mit einem deutschen Handwerksberuf vergleichbar ist.
Wer kann einen Antrag stellen?
Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie:
- eine staatlich anerkannte und geregelte Berufsausbildung im Ausland abgeschlossen haben (mindestens ca. 1 Jahr),
- in den Landkreisen Konstanz, Rottweil, Tuttlingen, Waldshut oder Schwarzwald-Baar arbeiten möchten und
- prüfen lassen möchten, ob Ihre ausländische Ausbildung einem deutschen Handwerksberuf entspricht.
Wichtig: Wenn Sie noch nicht im Bezirk unserer Handwerkskammer (Landkreise Konstanz, Rottweil, Tuttlingen, Waldshut oder Schwarzwald-Baar) wohnen oder arbeiten, wenden Sie sich bitte an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
Wie läuft das Verfahren ab?
1. Beratung: Lassen Sie sich vor der Antragstellung bei der Anerkennungsberatung des Regierungsbezirks Freiburg beraten.
2. Einreichung von Unterlagen: Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen als pdf per E-Mail an anerkennung@hwk-konstanz.de ein.
3. Prüfung: Wir vergleichen Ihre Ausbildung mit dem deutschen Referenzberuf. Dabei werden Ausbildungsinhalte, Ausbildungsdauer und relevante Berufserfahrung berücksichtigt.
4. Bescheid: Sie erhalten einen Bescheid über die volle, teilweise oder fehlende Gleichwertigkeit.
Wichtig: Der Bescheid ist kein deutscher Gesellen- oder Meisterbrief!
Welche Unterlagen sind nötig?
Für ein Anerkennungsverfahren benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
- Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
- Reisepass oder Ausweis
- lückenloser Lebenslauf
- Abschlusszeugnis
- Nachweise über Dauer und Inhalte Ihrer Ausbildung im Ausland (z. B. Jahreszeugnisse, Fächerübersichten)
- gegebenenfalls Ausbildungsplan der Schule zum Zeitpunkt Ihrer Ausbildung
- gegebenenfalls Nachweise über Fort- und Weiterbildungen
- gegebenenfalls Nachweise über Ihre Berufserfahrung
- Angabe des deutschen Referenzberufs, mit dem Ihre ausländische Ausbildung verglichen werden soll.
Wichtig:
- Fremdsprachige Unterlagen müssen von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Eine Liste finden Sie beim Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer oder in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.
- Bitte keine Originale per Post versenden.
Können wichtige Nachweise nicht vorgelegt werden, können Sie Ihre beruflichen Fähigkeiten durch eine kostenpflichtige Qualifikationsanalyse praktisch nachweisen.
Dauer und Kosten des Anerkennungsverfahrens
Bearbeitungszeit
In der Regel bis zu 3 Monate nach Eingang aller vollständigen Unterlagen. In schwierigen Fällen kann die Bearbeitungszeit verlängert werden.
Gebühren
Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig und kostet, unabhängig vom Ergebnis, zwischen 100 € und 600 €.
Die Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder Ihrem Arbeitgeber übernommen werden.
Außerdem können die Kosten des Anerkennungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen durch den Anerkennungszuschuss gefördert werden.
Wichtig: Klären Sie zuerst, ob eine Förderung möglich ist. Stellen Sie danach den Antrag auf Anerkennung.
Anpassungsqualifizierung (APQ)
Sie haben einen Bescheid über die teilweise Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erhalten? Wenn Sie in unserem Kammerbezirk arbeiten, erstellen wir für Sie den Anpassungsqualifizierungsplan.
Sie haben Ihre Anpassungsqualifizierung (APQ) abgeschlossen und möchten nun die volle Anerkennung erhalten? Nun können Sie Ihren Folgeantrag stellen.