
Zum neuen Jahr wurde das Friseur- und Kosmetikgewerbe in den Katalog der sogenannten Schwarzarbeitsbranchen aufgenommen. Damit sind einige gesetzliche Pflichten verbunden.
Sofortmeldepflicht bei Beschäftigungsbeginn
Der Beginn jedes neuen Beschäftigungsverhältnisses – einschließlich Ausbildungsverhältnissen – ist spätestens bei Arbeitsaufnahme an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung zu melden. Die Sofortmeldung erfolgt zusätzlich zur regulären Sozialversicherungsmeldung. Bei verspäteter oder fehlender Meldung drohen im Fall von Zollprüfungen Bußgelder.
Ausweispflicht für Beschäftigte
Arbeitnehmer sind verpflichtet, während der Arbeitszeit einen gültigen Ausweis mitzuführen und diesen auf Verlangen den Zollbehörden vorzulegen.
Schriftliche Hinweispflicht des Arbeitgebers
Beschäftigte müssen nachweislich und schriftlich auf die Ausweispflicht hingewiesen werden. Der unterschriebene Nachweis ist aufzubewahren und bei Prüfungen vorzulegen.
Arbeitszeitdokumentation
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens sieben Tage nach dem jeweiligen Arbeitstag aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Form der Dokumentation ist frei wählbar: Sie kann elektronisch oder von Hand erfolgen.
Mitwirkungs- und Duldungspflichten
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, Prüfungen der Zollverwaltung zu dulden, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Schriftform bei Arbeitsverträgen
Neue Arbeitsverträge sowie wesentliche Vertragsänderungen müssen in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift abgeschlossen werden. Für Ausbildungsverträge gelten die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes.
Die Handwerkskammer Konstanz empfiehlt, betriebliche Abläufe sowie bestehende Unterlagen frühzeitig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Weitere Informationen
Hinweispflicht: Merkblatt und Muster (PDF)
Informationen des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) zur Schwarzarbeit