KompetenzteamWas Sie zum Mutterschutz wissen sollten
Viele Betriebe wissen nicht, dass sie Schwangerschaften beim Regierungspräsidium melden müssen. Beraterin Viola Bischoff, Teil des Kompetenzteams in der Handwerkskammer, erklärt, was für Pflichten Arbeitgeber haben:
Handwerksbetriebe bemühen sich immer mehr, weibliche Fachkräfte zu gewinnen. Doch damit kommen andere Pflichten auf die Unternehmen zu. Was muss ein Betrieb tun, wenn eine Auszubildende oder Mitarbeiterinnen schwanger wird? In solchen Fällen gibt es laut Viola Bischoff, Rechtsberaterin in der Handwerkskammer Konstanz, noch viele Unsicherheiten in den Betrieben. Viele Inhaberinnen und Inhaber machten sich darüber im Vorfeld keine Gedanken, sagt die Beraterin aus dem Kompetenzteam. Allerdings können die Fragen mit einem Anruf bei der Kammer schnell geklärt werden – auch für angestellte Handwerkerinnen.
Was ist zu tun, wenn eine Mitarbeiterin schwanger ist?
Eine Schwangerschaft müssen Arbeitgeber beim Regierungspräsidium melden. Für Mitgliedsbetriebe der Konstanzer Kammer ist das Regierungspräsidium in Freiburg zuständig. „Viele Betriebe wissen nicht, dass es eine Behörde gibt, bei der sie sich melden müssen“, heißt es dazu aus der Fachgruppe Mutterschutz des Regierungspräsidium Freiburgs. Ihr ist es ein großes Anliegen, mehr Informationen zu den Themen Schwangerschaft und Mutterschutz an die Betriebe weiterzugeben. Denn sobald eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mitteilt, greift das Mutterschutzgesetz. Sowohl die Handwerkskammer als auch das Regierungspräsidium bieten dazu kostenlose Beratungen an. „Die Betriebe sollten keine Angst haben, mit uns Kontakt aufzunehmen“, ermutigt die Fachgruppe. Wer Frauen als Fachkräfte werben möchte, sollte ihnen signalisieren, dass der Betrieb auch mit einer Schwangerschaft umgehen kann. Um die Schwangerschaft nachzuweisen, muss die Arbeitnehmerin eine Bescheinigung des Arztes vorlegen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.
Was sollte schon vor einer Schwangerschaft geklärt sein?
Die Expertinnen raten Betrieben schon vorher eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze vorzunehmen, um im Fall einer Schwangerschaft richtig reagieren zu können. Ansonsten muss die Gefährdungsbeurteilung laut Mutterschutzgesetz erfolgen, sobald die Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mitgeteilt hat. „Es ist gut, auf diese Situation vorbereitet zu sein. Dann ist gleich alles klar geregelt“, sagt Viola Bischoff. In der Gefährdungsbeurteilung gibt der Arbeitgeber an, welchen Gefahren die Schwangere und das Kind beim Ausüben einer Tätigkeit ausgesetzt sind. Das fängt bei der Möglichkeit zu kleinen Pausen und den Arbeitsstunden an und geht über das Heben von zu schweren Dingen bis hin zum Hantieren mit Gefahrenstoffen.
Wann darf eine Schwangere nicht mehr arbeiten?
Ist es für die Schwangere nach der Gefährdungsbeurteilung zu gefährlich zu arbeiten, erfolgt ein betriebliches Beschäftigungsverbot, das der Arbeitgeber ausspricht. Das tritt sofort nach Mitteilung der Schwangerschaft in Kraft. Die Umsetzung wird vom Regierungspräsidium überwacht. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot spricht der behandelnde Arzt aus, wenn die Gesundheit der Schwangeren oder des Kindes gefährdet sind, zum Beispiel durch Komplikationen in der Schwangerschaft.
Muss ein Arbeitgeber Mutterschutz und Elternzeit gewähren?
„Ja, da hat der Arbeitgeber keine Wahl. Das ist im Mutterschutzgesetz und dem Elterngeld- und Elternzeitgesetz genau geregelt“, erklärt Beraterin Viola Bischoff. Jedes Elternteil habe einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit zur Betreuung des Kindes. Diese muss allerdings sieben Wochen vorher schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden, damit dieser planen kann. Außerdem tritt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin die Mutterschutzfrist in Kraft. In dieser Zeit darf die Schwangere nicht arbeiten. Das geht bis acht Wochen nach der Geburt. Der Arbeitgeber kann aber den Urlaubsanspruch während der Elternzeit kürzen. Darauf muss er zuvor schriftlich hinweisen.
Darf ich einer Schwangeren kündigen?
Während des Mutterschutzes und der Elternzeit darf nur unter besonderen Umständen eine Kündigung ausgesprochen werden. Viola Bischoff weist daraufhin: „Die Mitarbeiterinnen sind in dieser Zeit vom Gesetzgeber besonders geschützt.“ Auch habe die junge Mutter nach der Elternzeit Anspruch darauf weiterbeschäftigt zu werden – auf dem alten Arbeitsplatz oder in einer vergleichbaren Tätigkeit. Ein Anspruch auf Teilzeit bestehe allerdings erst in Betrieben mit über 15 Mitarbeitern, so Viola Bischoff.
Das Kompetenzteam
Wir beraten Sie gern
Gründlich gründen, erfolgreich entwickeln, Fachkräfte sichern, ausgezeichnet ausbilden, rechtlich klären oder sicher übergeben … Egal welche betriebliche Frage Sie gerade bewegt: Wir beraten und begleiten Sie themenübergreifend und mit geballter Fachkompetenz.
Denn unser Motto heißt: Gemeinsam fürs Handwerk in der Region!