NachfolgeregelungUnternehmertestament sorgt für Klarheit
Wer gerade einen Betrieb gründet, muss an vieles denken. Was dabei oft zu kurz kommt, ist das Unternehmertestament, wie Rechtsanwältin Jasmin Hadjiani von der Kanzlei Reichert & Reichert mit Sitz in Singen und Konstanz, bedauert. Oft würden Betriebsinhaber das als unangenehm empfundene Thema verdrängen. Auf einer Veranstaltung der Handwerkskammer betonte sie, dass an einem Unternehmertestament kein Weg vorbeiführe.
Bestimmte Klauseln seien wichtig, um den Familienfrieden zu wahren, so die Juristin. Zudem könne über ein Testament die Unternehmensnachfolge auch steuer- und pflichtteilsoptimiert gestaltet werden. „Wenn im Todesfall kein Testament vorhanden ist, entsteht – im Falle mehrerer Erben – eine Erbengemeinschaft. Dies kann im schlimmsten Fall zum Untergang des Unternehmens führen“, führt sie die Bedeutung vor Augen. „Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Veräußerung des Unternehmens im Rahmen der Erbauseinandersetzung verlangen, bis hin zur Teilungsversteigerung“, zeigt die Juristin eine mögliche Entwicklung auf, wenn es etwa keine Einigung über den Verkaufspreis gibt.
Einen Erben bestimmen
Der Unternehmer müsse auch aus Verantwortung seinen Mitarbeitern gegenüber für eine gute Nachfolgeregelung sorgen. Wenn es mehrere Kinder gibt, sollte man sich zu einem Erben bekennen, ist sie der Meinung, und die anderen zumindest über den Pflichtteilanspruch abfinden. Hadjiani rät, Testament und Gesellschaftsvertrag regelmäßig prüfen zu lassen.
Sie weist darauf hin, dass das Unternehmertestament mit dem Gesellschaftsvertrag abzustimmen sei. „Regelungen des Gesellschaftsvertrages gehen den testamentarischen Bestimmungen vor.“ So könne beispielsweise das als Erbe vorgesehene Kind die Unternehmensnachfolge nicht antreten, wenn die Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass Kinder grundsätzlich nicht in das Unternehmen im Erbfall nachrücken können. Auch wenn es noch keinen Partner oder eine Familie gibt, ist es wichtig zu regeln, was nach dem Tod mit dem Unternehmen passiert. „Nicht nur im Todesfall – auch bei vorübergehender oder dauerhafter Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers sind transmortale, also über den Tod hinausreichende Vollmachten unabdingbar“, legt Hadjiani Gründern ans Herz. „Das Unternehmen ist für alle Fälle handlungs- und entscheidungsfähig zu halten.“
Und noch einen Tipp hat sie parat: Der Alleingesellschafter, der zugleich alleiniger Geschäftsführer einer GmbH ist, sollte einen Dritten mit Wirkung ab dem Tod (postmortal) oder im besten Falle über seinen Tod hinaus (transmortal) Bevollmächtigen, einen seiner als Nachfolger vorgesehenen Erben zum Geschäftsführer zu bestellen und diesem zusätzlich eine Handelsregistervollmacht erteilen.
Trennung kann Aus für Unternehmen bedeuten
Auch bei einer Ehe oder Partnerschaft gilt es sich abzusichern. „Und das nicht nur mit Blick auf das Testament, sondern auch auf eine mögliche Trennung oder Scheidung“, rät die Anwältin. Wenn es durch einen notariellen Ehevertrag nicht anders geregelt ist, dann leben Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft. „Zur Sicherung des Unternehmens bietet es sich an, den Zugewinnausgleich bei Scheidung zumindest bezüglich eines während der Ehe aufgebauten Unternehmenswertes auszuschließen. Ansonsten kann die Scheidung dazu führen, dass das Unternehmen – zur Unzeit – veräußert werden muss“, macht die Juristin deutlich.
Noch wichtiger sei es, den Güterstand in einer Patchwork-Unternehmerfamilie zu regeln. „Gerade bei ‚später‘ Heirat bei auf beiden Seiten ausgewogenen wirtschaftlichen Verhältnissen und auch bei Zweit-Ehen mit Patchwork kann der Güterstand der Gütertrennung vorzugswürdig sein“, so die Anwältin. So sei sichergestellt, dass das Vermögen in der Familie bleibt. Für eine sichere testamentarische Gestaltung rät sie, sich einen Fachanwalt mit ins Boot zu holen. „Jeder Fall, jede Lebenssituation und jedes Unternehmen ist ganz individuell zu betrachten“, so Jasmin Hadjiani abschließend.