Berechnung von Urlaub bei Teilzeitarbeit

Immer häufiger werden flexible Formen der Arbeitszeit vereinbart. Teilzeitarbeit und insbesondere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse haben nach den Reformen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, des Bundeserziehungsgeldgesetzes wie auch der Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erheblich zugenommen.

Da teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und auch geringfügig Beschäftigte wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung selbstverständlich wie Vollzeitkräfte Anspruch auf Urlaub haben, stellt sich in der Praxis oft die Frage, wie der Urlaubsanspruch zu berechnen ist. In allen Fällen von Teilzeitarbeit ist stets zu empfehlen, präzise und eindeutige Vereinbarungen hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit und deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage zu treffen. Dies erleichtert nicht nur die Berechnung des Urlaubsanspruchs, sondern klärt auch die Frage der Lohnfortzahlung bei gesetzlichen Feiertagen.

Einige Beispiele verdeutlichen die wesentlichen Grundsätze der Rechtssprechung zur Berechnung und Bemessung von Urlaub: 

Als erstes sind drei Faktoren zu differenzieren: Anzahl der Urlaubstage, Zeit und Geld.

Anzahl der Urlaubstage

Dieser Faktor bestimmt die Anzahl der Urlaubstage, die einem Arbeitnehmer zustehen.

In der Rechtsprechung wurde hierfür folgende Formel entwickelt:

Nominale Anzahl der Urlaubstage mal tatsächliche Arbeitstage pro Woche geteilt durch Arbeitstage pro Woche. Das Ergebnis entspricht der Anzahl der Urlaubstage.

Beispiel 1:
Arbeitnehmer arbeitet an fünf Tagen der Woche jeweils vier Stunden;
Der Urlaubsanspruch bei Vollzeit beträgt 30 Tage
Es ergibt sich folgende Berechnung: 30 x 5 : 5 = 30 Urlaubstage

Beispiel 2:
Arbeitnehmer arbeitet an drei Tagen der Woche jeweils acht Stunden;
Urlaubsanspruch bei Vollzeit beträgt 30 Tage.
Es ergibt sich folgende Berechnung : 30 x 3 : 5 = 18 Urlaubstage

Beispiel 3:
Arbeitnehmer arbeitet an drei Tagen acht Stunden und an zwei Tagen jeweils vier Stunden.
Ergebnis wie bei Beispiel 1: 30 Urlaubstage.

Geldfaktor

Wie viel Geld jede am Urlaubstag ausgefallene Stunde Arbeit "wert" ist, wird durch den sogenannten Geldfaktor anhand des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen (§ 11 Abs. 1 BUrlG) oder der letzten drei Monate (bei Monatslohn) bemessen. Mit diesem Faktor ist zu bemessen, mit welchem Stundensatz ein Urlaubstag zu berücksichtigen ist.

Berechnung des Stundensatzes:

Gesamtentgelt von 13 Wochen geteilt durch die Anzahl der Arbeitsstunden von 13 Wochen ergibt: Entgelt pro Stunde

Gesamtentgelt von drei Monaten geteilt durch die Anzahl der Arbeitsstunden von drei Monaten ergibt: Entgelt pro Stunde

Zeitfaktor

Der Zeitfaktor bestimmt, mit wie vielen Stunden ein Urlaubstag zu bemessen ist. Eine umfassende gesetzliche Regelung des Zeitfaktors fehlt. Aus § 1 BUrlG folgt lediglich, dass die gesamte wegen des Urlaubs ausgefallene Arbeitszeit zu vergüten ist. Dies ist dann gänzlich unproblematisch, wenn an den Wochentagen, an denen gearbeitet wird, jeweils gleichviel Stunden geleistet werden. So ist in den Beispielen 1 und 2 der Urlaubstag mit vier beziehungsweise acht Stunden zu vergüten.

Problematisch ist die Festlegung des Zeitfaktors dann, wenn an den verschiedenen Arbeitstagen eine unterschiedliche Anzahl von Stunden geleistet wird (vgl. Beispiel 3). Nach der oben dargestellten Regelung würde dies bedeuten, dass jeweils zu ermitteln wäre, wie viele Stunden an dem jeweiligen Urlaubstag konkret ausfallen. In der Praxis bedeutet dies einen erheblicher Aufwand. Zudem würde dies auch bedeuten, dass der Betrieb Urlaub für nur einen oder zwei Tage nicht genehmigen sollte, da andernfalls eine unausgeglichene finanzielle Folge entstehen würde (Arbeitnehmer nimmt zum Beispiel immer nur an den Tagen Urlaub, an denen acht Stunden ausfallen).

Dieses unangemessene Ergebnis lässt sich durch vertragliche Vereinbarung vermeiden. Es ist zu empfehlen, einen Stundenansatz pro Urlaubstag auf der Basis der wöchentlichen Arbeitszeit zu vereinbaren. Im Beispiel 3 würde dies bedeuten, dass in einer Woche insgesamt 32 Stunden gearbeitet werden. Im Durchschnitt ergibt sich somit ein Stundenansatz von 6,4 Stunden pro Urlaubstag – unabhängig davon, an welchen Tagen tatsächlich Urlaub genommen wird. Eine leicht handhabbare und im Ergebnis sachgerechte Regelung.