Schweiz
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Deutsche Handwerksbetriebe dürfen nicht mehr in der Schweiz arbeitenSchweizer Grenze dicht

Die Handwerkskammer Konstanz möchte auf ein Rundschreiben hinweisen, das in der Nacht vom 24. auf den 25. März 2020 auf Schweizer Bundesebene an die Ämter für Wirtschaft und Arbeit und andere Schweizer Behörden ergangen ist.

  • Es besteht ab sofort kein Anspruch des deutschen Betriebes mehr auf eine automatische Meldebestätigung des SEM bei der Anmeldung einer Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen der 90-Tage-Regelung.
  • Lediglich Arbeiten für systemrelevante Betriebe in der Schweiz (z. B. Krankenhäuser, Pharmafirmen, öffentlicher Verkehr usw.) werden voraussichtlich von der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen werden.
  • Reine Warenlieferungen in die Schweiz sind noch erlaubt.

Erste Handwerksbetriebe wurden schon an der Grenze zurückgeschickt. Es wird für die Masse der Betriebe, die private Auftraggeber in der Schweiz haben, daher bis auf Widerruf nicht mehr möglich sein, die Aufträge in der Eidgenossenschaft auszuführen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des SEM.

Wenn Leistungserbringung im Ausland aufgrund von Corona unmöglich ist

Schon bei der Auftragsannahme ist auf eine rechtliche Absicherung vor Strafen bei coronabedingter Nicht-Erbringung von Leistungen im Ausland zu achten. Denn derzeit ist nicht absehbar, wie lange welche Regionen als Risikogebiete eingestuft und Reisebeschränkungen in Kraft bleiben.

Da noch nicht abschließend geklärt ist, inwiefern die Corona-Pandemie rechtlich als Fall höherer Gewalt, der sogenannten „Force Majeur“, eingestuft werden kann, sollten Verträge von einem Rechtsanwalt geprüft werden. Bei Neuverträgen empfiehlt sich, gegebenenfalls eine explizite Klausel zu Leistungsausfall aufgrund von Corona einzufügen. Aber auch die Regelungen zu höherer Gewalt sollten vorsorglich geprüft werden.

Für den Fall, dass die „Force Majeur“-Regelungen greifen, muss ein entsprechender Nachweis der Unmöglichkeit mit Ursachen und Auswirkungen bezogen auf den konkreten Einzelfall vorgewiesen werden können. Hierzu gehören auch Belege dafür, dass alle Möglichkeiten zur Abwendung des Leistungsausfalls ausgeschöpft wurden.

Der ZDH hat ein Merkblatt „Zivilrechtliche Folgen von Leistungsausfällen auf Verträge mit Kunden und Lieferanten“ erstellt. In diesem Merkblatt werden insbesondere die Themen Verzug, Haftung und höhere Gewalt infolge des Ausbruchs einer Epidemie behandelt sowie Rechte bei Stornierung von Aufträgen.

Portrait von Lothar Hempel HWK KN / Martin Bargiel

Lothar Hempel

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