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Corona-KriseSchweiz: Lockerungen für deutsche Handwerksbetriebe

Ab Montag, 11. Mai 2020, können deutsche Handwerksbetriebe wieder grenzüberschreitende Dienstleistungen in der Schweiz beantragen, um bereits begonnene Arbeiten zu Ende zu führen oder Verträge zu erfüllen, die vor der Einführung der Einreisebeschränkungen abgeschlossen wurden.

Meldebestätigungen gibt es für grenzüberschreitende Dienstleistungen oder Arbeitseinsätze, die vor dem 25. März 2020 schon einmal angemeldet wurden oder die sich auf schriftliche Verträge mit diesem Stichtag beziehen. Bereits im März erfolgte Meldungen, die noch nicht bestätigt wurden, sollten nun erneut beantragt werden.

Die Meldung muss spätestens acht Tage vor der Entsendung erfolgen. Die Meldebestätigung muss ab dem ersten Arbeitstag in der Schweiz vorliegen und ist bei Grenzkontrollen vorzuzeigen.

Leistungen auf der Grundlage neuerer Verträge können voraussichtlich erst wieder Anfang Juni erbracht werden.

Um das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten, gelten in der Schweiz ähnliche Schutzmaßnahmen wie in Deutschland.

Auf Baustellen etwa gilt:

  • Grundsätzlich ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Ist das nicht möglich, muss Schutzausrüstung getragen werden (Handschuhe, Brille, Atemschutzmaske).
  • Arbeiten, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, dürfen höchstens zwei Stunden pro Tag durchgeführt werden.
  • In Innenräumen oder beim Untertagebau darf höchstens ein Arbeiter pro 10 qm tätig sein.
  • Bei Transporten in Auto oder Bus sollte pro Sitzreihe nur ein Platz belegt werden.

Das Staatsekretariat für Wirtschaft hat ein Merkblatt und eine Checkliste zum Thema herausgegeben.

Die Schweizer Unfallversicherung Suva beantwortet Fragen zum Schutz der Arbeitnehmenden auf Baustellen in einer Hotline: 0041-419 60 00 (Montag-Freitag, 8-17 Uhr).

Weitere Informationen finden Sie in der Medienmitteilung des Schweizer Bundesrats vom 29. April 2020.

Portrait von Lothar Hempel HWK KN / Martin Bargiel

Lothar Hempel

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