Schweiz
Pixabay

Wechsel des Kontrollorgans und MindestlöhneMessestandarbeiten in der Schweiz

Die Zentrale Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe hat auf Nachfrage der Handwerkskammer Konstanz mitgeteilt, dass im Schreinergewerbe von den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen des Schreinergewerbes in Zukunft keine Kontrollen mehr durchgeführt werden. Ursache für diese Aufgabe der Kontrolltätigkeit ist eine Änderung des fachlichen Geltungsbereichs: Seit dem 01.01.2018 unterstehen die Messestandbauer dem GAV Schreinergewerbe nicht mehr, da der Begriff „Messestandbauer“ aus dem Geltungsbereich ersatzlos herausgenommen worden ist. Damit stellt sich die Frage, wie zukünftig die Entlohnung in die Schweiz entsandter Messestandbauer aussehen muss. Ist die Entlohnung jetzt den Vertragspartnern freigestellt? 

„Vertragsfreiheit bezüglich des Entsendelohns zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht nach wie vor nicht“, betont Lothar Hempel, Außenwirtschaftsberater der Handwerkskammer Konstanz. In einem Merkblatt zum Thema „Messestandbau – Baselworld 2018“ führt das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt dazu aus: Sollten die Arbeitnehmer fachlich keinem anderen Gesamtarbeitsvertrag wie zum Beispiel dem Metallbaugewerbe, dem Elektrohandwerk oder der Gebäudetechnikbranche unterfallen, ist zwingend das bisherige Lohnniveau im Schreinergewerbe als orts- und branchenüblich einzuhalten. Spesen und Stundenzuschläge für Schichtarbeit oder Wochenendarbeit sind dabei auch 2018 zu beachten.

Die diesbezüglichen Kontrollen unterliegen allerdings nunmehr der Tripartiten Kommission. „Die Tripartiten Kommissionen haben in der Vergangenheit nach unseren Beobachtungen weniger häufig kontrolliert als die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen der jeweiligen Kantone“ weiß Hempel und verbindet dies mit der Hoffnung, dass damit zumindest der hohe Überwachungsdruck durch die häufigen Baustellenkontrollen auf den Messen aufgrund des Wechsels des Kontrollorgans etwas nachlässt. 

EU-Messestandbauer auf Schweizer Messen können detaillierte Informationen über die „ortsüblichen Löhne“ bei der Abt. Unternehmensberatung und Wirtschaftsförderung der Handwerkskammer Konstanz anfordern, um die branchenüblichen minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen des Einsatzortes rechtssicher einhalten zu können. Verstöße können mit einem Arbeitsunterbruch, mit empfindlichen Bußen oder mit einer Dienstleistungssperre geahndet werden.

Portrait von Lothar Hempel HWK KN / Martin Bargiel

Lothar Hempel

Unternehmensservice
Juristische Beratung

Webersteig 3

78462 Konstanz

Tel. 07531 205-342

Fax 07531 205-6342

lothar.hempel--at--hwk-konstanz.de