Inwiefern sind Sachverständige für das Ergebnis eines Gutachtens haftbar?

Für das Ergebnis eines Gutachtens ist der Sachverständige haftbar. Das bedeutet, dass bei der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens unter Umständen eine Nachbesserungspflicht oder sogar der Einbehalt eines Teils der Vergütung die Folge sein kann. Zudem haftet der Sachverständige nicht nur für den unmittelbaren Schaden, sondern auch für alle Folgeschäden, die aus der Verwendung des Gutachtens entstehen.

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Schäden aus der Sachverständigentätigkeit ist daher nach der Sachverständigenordnung vorgeschrieben und dringend notwendig. Privatvertraglich kann die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Bei Gerichtsgutachten gilt das Haftungsprivileg des Paragraf 839a BGB, wonach gesetzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu haften ist.