Volle Aufmerksamkeit gab es für die Vorträge von Joachim Vojta und Barbara Wachsmuth in Villingen-Schwenningen.
Handwerkskammer Konstanz
Volle Aufmerksamkeit gab es für die Vorträge von Joachim Vojta und Barbara Wachsmuth (rechts), hier bei der Veranstaltung in Villingen-Schwenningen. Die Änderungen beim Gewährleistungs- und Bauvertragsrecht bergen nämlich sowohl Chancen wie Risiken.

Haftungsfallen vermeiden

Expertentipps zum neuen Bauvertragsrecht und zur Mängelgewährleistung

Nach 118 Jahren endlich am Ziel? Die Einführung eines gesetzlichen Bauvertragsrechts und die Reform des Mängelgewährleistungsrechts zum 1. Januar 2018 könnten das vermuten lassen. Denn bislang kannte das Bürgerliche Gesetzbuch, seit 1900 das zentrale Werk des deutschen Privatrechts, keine speziellen Regelungen für den Bau. Und auch in der Frage, wer für die Aus- und Einbaukosten von mangelhaftem Material aufkomme, musste das Handwerk lange für sein Recht kämpfen.

Dass mit den Gesetzesänderungen aber auch viele Fragen verbunden sind, zeigte sich bei einer Informationsveranstaltung der Handwerkskammer Konstanz und der Kreishandwerkerschaften. Über 400 Teilnehmer aus unterschiedlichen Gewerken waren Mitte Januar nach Villingen-Schwenningen, Singen und Waldshut gekommen und erfuhren von Joachim Vojta, Rechtsberater der Handwerkskammer Konstanz, und Barbara Wachsmuth, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht aus Überlingen, worauf sie künftig besonders achten müssen.

Hier die wichtigsten Tipps:

1. Bei der Mängelbeseitigung vorher Einigung erzielen

Laut neuem Gesetz haben Handwerksbetriebe die Wahl, ob sie den Austausch von schadhaftem Material selbst vornehmen oder ein anderes Unternehmen damit beauftragten. Letzteres gibt einen guten Maßstab dafür ab, welche Kosten dafür in Rechnung gestellt werden können – nämlich von Anfahrtskosten über die Fehlersuche bis zur erneuten Montage und Funktionsprobe einschließlich Dokumentation. Joachim Vojta rät, vorab mit dem Lieferanten, der die Kosten zu tragen hat, eine Einigung zu erzielen. „Am besten, man legt ein Angebot vor und lässt es sich bestätigen“, so der Jurist. Dabei gelte die Grundregel des Gebens und Nehmens: „Also nicht überziehen, sondern miteinander reden.“

2. Ware gründlich prüfen und umgehend reklamieren

Selbständige Handwerker sind oftmals auch Kaufleute. Wenn Einzelunternehmer, um das Gewerbe zu betreiben, in „kaufmännischer Weise eingerichtet“ sind, gilt auch für sie die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht – und damit ist besondere Aufmerksamkeit beim Wareneingang gefragt. Denn wer Rechtsnachteile vermeiden will, muss Reklamationen beim Lieferanten unverzüglich geltend machen. „Nach ein bis zwei Wochen könnte die Ware sonst als genehmigt gelten“, warnt Joachim Vojta. In der Praxis reicht also eine Sichtkontrolle nicht aus. Material sollte, wo möglich, zumindest stichprobenartig auf Mängelfreiheit und Funktionsfähigkeit geprüft und die Kontrolle gut dokumentiert werden.

3. Auf neue Liefer- und Verkaufsbedingungen achten

Auch nach dem großen Sieg in Sachen Mängelbeseitigung könnten dem Handwerk noch harte Kämpfe mit Industrie und Handel bevorstehen, befürchtet Rechtsberater Joachim Vojta. Dass man dort nämlich versucht, die neuen Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszuhebeln, ist zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen. „Wir gehen zwar davon aus, dass da Grenzen eingehalten werden, sollten aber wachsam sein“, so Vojta. Handwerksbetrieben rät er also, etwaige neue Liefer- und Verkaufsbedingungen genau unter die Lupe zu nehmen und im Zweifelsfall an die Handwerkskammer weiterzuleiten. Sollten sich wesentliche Abweichungen von den neuen Regelungen häufen, würde man zusammen mit dem Zentralverband des deutschen Handwerks tätig: „Wenn es hart auf hart kommt, setzen wir die AGB-Frage nochmal auf die politische Agenda.“

4. Bei Bauverträgen für größtmögliche Klarheit sorgen

Auch wenn das neue Bauvertragsrecht etliche Verbesserungen für das Handwerk enthält: Gerade bei Verträgen mit Verbrauchern ist Vorsicht angesagt. „Hier gelten knallharte Bedingungen zum Verbraucherschutz, beispielsweise in Sachen Aufklärungspflicht. Wer diese gesetzlichen Nebenpflichten nicht beachtet, landet in der Haftungsfalle“, sagt Fachanwältin Barbara Wachsmuth. Sie rät deshalb zu genauester Beschreibung, Abgrenzung und Dokumentation – und das in allen Phasen eines Auftrags.

5. Nur nicht planen und gut versichern

Unbedingt vermeiden sollten es Betriebe, in die Planungsverantwortung zu kommen, um keine weiteren Risiken zu übernehmen. „Wer einmal plant, plant immer. Machen Sie lieber eine eigene Firma dafür auf“, so die Empfehlung der Expertin in Sachen Bau- und Architektenrecht. Die gesamtschuldnerische Haftung des Architekten für Fehler bei der Bauüberwachung ist nämlich stark eingeschränkt worden. „Dieses Risiko muss versichert werden – da können Sie sich nicht mehr auf die Versicherung des Architekten verlassen“, warnt Barbara Wachsmuth.