
Asbest-Sachkunde: Für die Verlängerung abgelaufener Nachweise ist nun bis Februar 2021 Zeit.
Asbest-Sachkunde
Schonfrist für Fortbildungsnachweise
Wer mit asbesthaltigen Baustoffen umgeht, muss seit 1992 einen Sachkundenachweis vorlegen. Die Geltungsdauer dieser Sachkundenachweisen muss alle sechs Jahre durch eine eintägige Fortbildung nach Anlage 5 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 verlängert werden. Diese Fortbildung muss jeweils vor Ablauf der Gültigkeit des Sachkundenachweises absolviert werden.
Ausnahmeregelung
Aufgrund der Corona-Pandemie mussten im Frühjahr 2020 viele Schulungsanbieter ihre Fortbildungslehrgänge absagen. So mancher Asbest-Sachkundige konnte dadurch den Nachweis nicht fristgerecht verlängern.
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat zugunsten der betroffenen Sachkundigen eine Ausnahmeregelung getroffen: Sachkundige, deren Sachkunde am 1. März 2020 abgelaufen ist bzw. demnächst ablaufen wird und die aufgrund fehlender Fortbildungsangebote infolge der Corona-Pandemie ihre Sachkunde nicht fristgerecht verlängern konnten bzw. können, dürfen bis längstens 28. Februar 2021 weiterhin als sachkundige Personen im Sinne der TRGS 519 tätig sein. Sie haben jedoch sobald als möglich – spätestens bis zum 28. Februar 2021 – einen Fortbildungslehrgang nach Anlage 5 TRGS 519 zu absolvieren.
Diese Ausnahmeregelung gilt nur für Baden-Württemberg. Bei Tätigkeiten in anderen Bundesländern sollten sich betroffene Betriebe bei den dortigen Arbeitsschutzbehörden über deren Verfahrensweise erkundigen.
Fortbildungslehrgänge
Die Handwerkskammer Konstanz bietet in ihren Bildungsakademien Fortbildungslehrgänge nach Anlage 5 TRGS 519 an, mit denen die Sachkunde im Rahmen der dargestellten Ausnahmeregelung verlängert werden kann.
Die nächsten Termine sind:

Peter Schürmann
Unternehmensservice
Team Betriebsführung, Innovation, Umwelt
Technologie- und Umweltberatung
78462 Konstanz