Wettbewerbsrecht
Mahnungen der Gewerbeauskunft-Zentrale wettbewerbswidrig
Unternehmen, die sich auf Angebote der Gewerbeauskunft-Zentrale eingelassen haben und jetzt mit Mahnungen bombardiert werden, können künftig auf Ruhe hoffen: Mit Urteil vom 21.Dezember 2012 (AZ: 38 O 37/12) hat das Landgericht Düsseldorf der Firma GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH Düsseldorf untersagt, mit Folgeschreiben wie „Rechnung“, „Mahnung“ oder „Inkasso“ zur Zahlung aufzufordern. Geklagt hatte der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) mit Sitz in Bad Homburg.
Als „neuen Erfolg im Kampf gegen den Adressbuchschwindel“ wertet Lothar Hempel, Jurist in der Abteilung Wirtschaftsförderung und Unternehmensservice der Handwerkskammer Konstanz, das Urteil. Auch wenn eine etwaige Berufung abzuwarten bleibe, sei bemerkenswert, dass die Richter laut DSW erstmals in diesem Zusammenhang ausdrücklich von einer „Vertragsfalle“ gesprochen und bei der Firma GWE ein „systematisches Vorgehen“ festgestellt hätten.
Betroffene Firmen, die sich gerichtlich gegen die Abzock-Masche zur Wehr setzen, haben nach Erfahrung des Rechtsexperten ohnehin gute Karten: „Wir haben in über 500 Fällen unseren Mitgliedsbetrieben zur Anfechtung des Vertrages mit der Firma GWE wegen arglistiger Täuschung geraten und uns ist umgekehrt keine einzige Klage gegen unsere Betriebe bekannt geworden“, so Hempel. Die massenhaft versandten vorformulierten Klagemuster der Anwältin Claudia Mölleken aus Köln und des Geschäftsführers der GWE, Sebastian Cyperski, stellen nach Hempels Einschätzung untaugliche Einschüchterungsversuche dar: „Nach unseren Beobachtungen werden diese Klagen nicht realisiert und es passiert am Ende gar nichts.“
Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer Konstanz können sich in Sachen Gewerbeauskunft-Zentrale gerne an Lothar Hempel wenden (Tel: 07531 205-342), andere Unternehmen bitte an die für sie örtlich zuständige Wirtschaftskammer.
Keine Werbung ohne Preisschild
Werbeagentur verliert Prozess um Werbevertrag für „Cart Boards“
Werbung muss sein – aber nicht um jeden Preis. Dass Werbeverträge mit langer Laufzeit klar und deutlich den Gesamtpreis ausweisen müssen, wurde in einem aktuellen Fall jetzt seitens zweier Gerichte bestätigt. Geklagt hatte ein kleiner Friseurbetrieb aus Singen gegen die André Werbeagentur Reutter GmbH aus Dürnau, die sich auf die Vermarktung von Werbung an Einkaufswagen spezialisiert und nach Ansicht der Richter bei der Vertragsgestaltung zu unlauteren Tricks gegriffen hat.
Die eigene Werbebotschaft direkt am Einkaufswagen unterzubringen: Von dieser Idee hat die Werbeagentur in der Vergangenheit auch etliche Handwerksbetriebe überzeugt und mit ihnen Verträge über die Ausstattung von Einkaufswagen mit den „Cart Boards“ genannten Werbetafeln abgeschlossen. Der kleine Hingucker konnte für die Unternehmen allerdings teurer werden als auf den ersten Blick zu sehen war: Der Singener Friseurbetrieb hatte 2011 im Rahmen eines Vertreterbesuchs einen Werbevertrag für 30 Werbeschilder an Einkaufswagen bei einer Laufzeit von 72 Monaten abgeschlossen und sah sich plötzlich mit Kosten in Höhe von rund 26.000 Euro konfrontiert. Aufgrund der irreführenden Aufmachung des Angebotsformulars ohne Nennung eines Endpreises war der Geschäftsinhaber davon ausgegangen, der Werbevertrag für die Schildchen koste lediglich 319 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr und nicht pro Monat. Den Vertrag hat er wegen arglistiger Täuschung angefochten – und bekam Recht.
Auf Initiative der Handwerkskammer Konstanz war die Wettbewerbszentrale Stuttgart gegen die Werbeagentur vorgegangen und hatte im Mai 2012 in erster Instanz vor dem Landgericht Ulm obsiegt. In Paragraph 4 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung sei vorgeschrieben, so die Richter, dass der Preis für die Dienstleistung vor Abschluss des schriftlichen Vertrages in klarer und verständlicher Form ausgewiesen werden müsse. Bei einem über 72 Monate laufenden Werbevertrag reiche die Angabe des monatlichen Gesamtpreises für alle bestellten Werbungen nicht aus. Anzugeben sei vielmehr der Gesamtpreis aller Werbungen bezogen auf die Laufzeit inklusive Mehrwertsteuer. Der Vertrag wurde daher als wettbewerbswidrig eingestuft, was im Wiederholungsfall zu einem Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft führen kann. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 6. Dezember 2012 (AZ: 2 U 94/12) die Berufung der Werbeagentur zurückgewiesen und den Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen bestätigt.
Von der unlauteren Werbemasche übervorteilte Betriebe können daher versuchen, Zahlungen aufgrund einer Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung abzuwenden oder bereits bezahlte Summen nach den Regeln einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuholen. Eine Steilvorlage, wie ein solcher Vertrag zivilrechtlich zu bewerten ist und dass eine Kündigung jederzeit möglich ist, hat bereits das OLG Brandenburg mit Urteil vom 19. Mai 2011 (AZ: 12 U 175/10) vorgelegt.
Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer Konstanz werden von Lothar Hempel gerne in dieser Angelegenheit beraten (Telefon: 07531 205-342).
Adressbuchschwindler agieren jetzt auch von Spanien aus
Firma „Medien Aktuell S. L.“ verunsichert deutsche Handwerker – Vorsicht bei Firmen mit Sitz oder Gerichtsstand im Ausland
„Spanisch“ mag es Handwerksbetrieben schon länger vorgekommen sein, wenn sie telefonisch nach ihren Adressdaten gefragt wurden. Wie richtig sie damit lagen, zeigt sich in letzter Zeit verstärkt: Anscheinend haben die Betreiber dubioser Internetverzeichnisse den Marktplatz Spanien entdeckt und gehen von dort aus ihren Geschäften nach. Nach Beobachtungen der Kreishandwerkerschaft Waldshut rufen derzeit Mitarbeiter der in Spanien angemeldeten Firma „Medien Aktuell S. L.“ bei deutschen Handwerksbetrieben an. Sie fragen nach, ob die Adressdaten für ein Internetverzeichnis noch korrekt seien und bitten, das Gespräch aufzeichnen zu dürfen. Wer dies bejaht und die Adressdaten korrigiert, erhält die Auskunft, dass die Daten somit aktualisiert seien und dem Betrieb nun eine Rechnung über 295 Euro zugesandt werde. Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma spricht Bände: Der aufgezeichnete „Quality-Call“ werde in der Kundenkartei gespeichert und „notfalls zur Beweissicherung (eventuelles Mahn- und Gerichtsverfahren) verwendet“, so heißt es dort wörtlich. Dort findet sich auch der Hinweis: „Es gilt spanisches Recht und der Gerichtsstand ist Las Palmas“.
Wie sehr das die Prozessführung gegen Adressbuchschwindler erschweren kann, mussten österreichische Betriebe unlängst erfahren: Nach Berichten der Wirtschaftskammer Österreich gingen Prozesse gegen die Firma „IHG Business Data S. L.“ mit Gerichtsstand in Spanien zu Ungunsten für die betroffenen Betriebe aus. Auch der österreichische Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb konnte erst nach monatelangen Verzögerungen ein wettbewerbsrechtliches Urteil gegenüber der IHG erstreiten.
Nach dem Luganer Abkommen sind Gerichtsstandsvereinbarungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Nichtkaufleuten generell unwirksam. „Damit haben die meisten Handwerksbetriebe an sich nichts zu befürchten“, sagt Lothar Hempel, Jurist im Fachbereich Wirtschaft und Arbeit der Handwerkskammer Konstanz. Die Handwerkskammer warnt in der Adressbuch- und Werbebranche dennoch vor übereilten Vertragsabschlüssen mit Firmen, die ihren Sitz, Gerichtsstand oder Bankverbindung im Ausland haben. „Damit soll in vielen Fällen lediglich die Rechtsverfolgung erschwert werden“, so der Rechtsexperte der Handwerkskammer.
„Briefkastenwache“ in Sachen Gewerbeauskunft-Zentrale
GWE versendet Mahnbescheide in der Urlaubszeit
Wie der Handwerkskammer Konstanz aus Mitgliederkreisen bekannt geworden ist, stellt der Prozessbevollmächtigte der Firma GWE derzeit an das Amtsgericht Hagen Mahnbescheidsanträge. Betroffenen Betrieben flattern dann während der Handwerkerferien Mahnbescheide über ca. 770 Euro ins Haus. Ab jetzt beginnen wichtige Fristen zu laufen. Der Betrieb hat ab Zugang lediglich zwei Wochen Zeit, um gegen den Mahnbescheid einen Widerspruch einzulegen. Kurz danach folgt schon der Vollstreckungsbescheid. Als „zweite Chance“ kann der Betrieb noch innerhalb weiterer zwei Wochen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen. Sofern der Widerspruch bzw. Einspruch nicht fristgerecht erfolgt, erwächst automatisch ein nicht mehr gerichtlich überprüfbarer vollstreckbarer Titel.
„Wir raten den betroffenen Betrieben, gerade in der Urlaubszeit eine Vertrauensperson zur Briefkastenwache abzustellen und jetzt die Eingangspost schnell zu sichten, damit hier keine wichtigen Fristen versäumt werden“, sagt Lothar Hempel vom Fachbereich Wirtschaft und Arbeit der Handwerkskammer Konstanz.
Wird der Widerspruch bzw. Einspruch fristgerecht eingelegt, haben die Adressbuchschwindler nach Einschätzung der Handwerkskammer schlechte Karten: Nach dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs haben die im Kleingedruckten gut versteckten Entgeltklauseln nämlich auch für gewerbliche Adressaten „überraschenden Charakter“ und werden nicht zum Vertragsbestandteil (BGH vom 26. Juli 2012, AZ: VII ZR 262/11).
Schwere Schlappe für Adressbuchschwindler
Neues BGH-Urteil schützt auch gewerbliche Adressaten vor versteckten Entgeltklauseln
Die meisten Betriebe kennen sie: die Angebote zum Eintrag in ein Branchenverzeichnis, die alle paar Wochen per Fax, Brief oder E-Mail ungefragt ins Haus flattern. Nur ganz versteckt ist auf den amtlich aussehenden Formularen der Hinweis auf anfallende Kosten enthalten. Wer unterschreibt, ohne auf das Kleingedruckte zu achten, hat unwissentlich einen Vertrag über mindestens zwei Jahre abgeschlossen und zahlt für den Eintrag Summen in Höhe von 600 Euro und mehr. Tausende Unternehmen gingen diesem Schwindel bereits auf den Leim. Auf zehn Millionen Euro schätzt Sonja Zeiger-Heizmann, Juristin und Leiterin des Fachbereichs Wirtschaft und Arbeit der Handwerkskammer Konstanz, den Schaden alleine schon in einem zahlenmäßig besonders aktiven Fall des Adressbuchschwindels. In Zukunft wird Adressbuchschwindlern das Leben aber schwerer gemacht. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs wird nun auch gewerblichen Adressaten zugestanden, dass sie vom Kleingedruckten in die Irre geleitet werden können. Mit drucktechnischen Tricks gut versteckte Entgeltklauseln, so entschieden die Richter in der vergangenen Woche, hätten „überraschenden Charakter“ und würden daher nicht zum Vertragsbestandteil (BGH vom 26. Juli 2012, AZ: VII ZR 262/11). Bemerkenswert ist, dass in diesem Urteil auch einem gewerblichen Adressaten, von dem mehr Umsicht und Aufmerksamkeit erwartet wird als vom Verbraucher, ein Überlesen des Kleingedruckten nicht negativ angerechnet wird, wenn dieser Adressatenkreis auf das getarnte Angebot reihenweise „hereinfällt“, der Irrtum also nicht nur im Einzelfall, sondern regelmäßig hervorgerufen wird.
„Das Urteil führt erfreulich stringent die neuere Rechtsprechung des BGH fort“, sagt Lothar Hempel, Jurist im Fachbereich Wirtschaft und Arbeit der Handwerkskammer Konstanz. Bereits vor einem Jahr hatte das Gericht entschieden, dass als bloße Aktualisierungen und Vertragsverlängerungen getarnte Angebotsschreiben für Brancheneinträge gegen das Verschleierungs- und das Irreführungsverbot verstießen (BGH vom 30. Juni 2011; AZ: I ZR 157/10). „Unseriöse Telefonbuchverlage und selbsternannte Zentralen für Gewerbeauskünfte werden sich daher in Zukunft mit ihrer Masche schwer tun, Unternehmern wie unseren Handwerksbetrieben rechtswirksam überraschende Klauseln unterschieben zu können“.
Zum richtigen Umgang mit unrechtmäßigen Forderungen berät Sie Lothar Hempel, Fachbereich Wirtschaft und Arbeit, unter Tel. 07531 205-342.
„Gewerbeauskunft-Zentrale“ setzt weiter auf Einschüchterung
Viele unserer Mitgliedsbetriebe haben in den letzten Tagen Post von einem Rechtsanwalt aus Köln erhalten, der das Inkasso für die Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf betreibt (Produkt: „Gewerbeauskunft-Zentrale). Dieser Advokat ist bereits der siebente Anwalt, der vermeintliche Forderungen des Portalbetreibers geltend macht. Ungeachtet der Tatsache, dass das OLG Düsseldorf letztinstanzlich das Eintragungsformular der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ nach einer Klage des Deutschen Schutzverbands gegen Wirtschaftskriminalität e. V. mit Urteil vom 14.02.2012 (AZ: I-20 U 100/11) für wettbewerbswidrig und irreführend erkannt hat und damit aller Voraussicht nach auch jeder Amtsrichter eine zukünftige Klage nach Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung abweisen wird, versucht dieser Anwalt mit älteren amtsgerichtlichen Urteilen psychologischen Druck auf die Opfer der Abofalle auszuüben. Nach dem Aufbau des Schreckgespenstes möglicher Forderungen von über 2.000 € nach einem verlorenen Prozess bietet er großzügig einen Vergleich über 450 € an.
Die Handwerkskammer Konstanz rät den betroffenen Betrieben, die Lockrufe zu überhören, nicht zu bezahlen und auch auf den angebotenen Vergleich nicht einzugehen. Wir haben in zwei Jahren weit über 400 Betriebe beraten und erfolgreich vor einer Zahlung an den Betreiber dieser unseriösen Masche abgeraten. Der Vertrag sollte lediglich wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Kein einziger unserer so beratenen Betriebe ist bislang mit einer Klage konfrontiert worden. Die Handwerkskammer Konstanz hat jüngst die Betreiber der Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wegen versuchten Betruges angezeigt, da trotz des bekannten Urteils des OLG Düsseldorf immer noch irreführende Eintragungsformulare versandt werden.
Warnung vor dreister Masche: „Branchenbuch der Region“
Nutzlose Branchenbuch-Einträge: BGH bestätigt Irreführung
Neben seriösen Anbietern wirklich werbewirksamer Adressbuch-Einträge gibt es immer wieder Nachahmer großer Branchenverzeichnisse wie der Gelben Seiten, die einen kostenpflichtigen Eintrag in ein völlig unbekanntes und damit auch werbeunwirksames „Adressgrab“ anbieten und auf die Verwechslung mit dem Branchenriesen spekulieren. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 30. Juni 2011 (AZ: I ZR 157/10) der unseriösen Adressbuch-Branche einen Dämpfer versetzt.
Der BGH hat in seinem Urteil „Branchenbuch Berg“ folgenden Leitsatz geprägt: „Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. I UWG.“
Solche Verträge mit unbekannten „Trittbrettfahrern“ der Gelben Seiten können daher zivilrechtlich wegen arglistiger Täuschung angefochten werden und sind in der Regel unwirksam; die Zahlung kann aus diesem Grund zu Recht verweigert werden.
Die Handwerkskammer Konstanz warnt schon seit langem vor dieser Betrugsmasche, bei der Unternehmer zu einem teuren aber nutzlosen Eintrag in ein „Gelbes Branchenbuch“ gedrängt werden sollen. Bei dem „Gelben Branchenbuch“ handelt es sich nicht um ein Druckerzeugnis, sondern um ein Internetverzeichnis. Die Masche ist immer die gleiche: Online-Verlage mit Sitz meist im Ausland werben – sogar auf Städte wie Konstanz und Landkreise wie Schwarzwald-Baar-Kreis regionalisiert – für ein nach Ansicht der Handwerkskammer Konstanz völlig unbekanntes und daher auch ziemlich werbeunwirksames Internetverzeichnis und bauen auf eine Verwechslung mit dem Branchenriesen „Gelbe Seiten“ der Deutschen Telekom Medien GmbH. Im Kleingedruckten des Angebots steht, dass die „Grundlistung mit Anschrift“ kostenfrei erfolge. Doch ist Vorsicht geboten: Vervollständigt man die offen gelassenen Kontaktdaten wie Telefon, Fax, Internet- und E-Mail-Adresse, kostet der Eintrag oftmals über tausend Euro bei zweijähriger Laufzeit.
Vor diesem Hintergrund warnt die Handwerkskammer Konstanz eindringlich davor, solche Formular voreilig zu unterschreiben und zurückzusenden. Es empfiehlt sich, die Formulare – insbesondere das Kleingedruckte – aufmerksam zu lesen. Wer irrtümlich den Adressbuchschwindlern auf den Leim gegangen ist, sollte den Vertrag unbedingt wegen arglistiger Täuschung anfechten, da dies nur ein Jahr nach Kenntnisnahme der Tatumstände möglich ist und die Verträge meist eine längere Laufzeit haben. „Ist das Geld jedoch erst einmal bezahlt, dürfte sich eine Rückerstattung der Summe nach Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung oder wegen eines offenen Dissenses aufgrund der kosmopolitischen Handlungsweise der Betreiber recht schwierig gestalten“, erklärt Lothar Hempel, zuständig für Wettbewerbsrecht bei der Handwerkskammer Konstanz.
Gewerbeauskunft-Zentrale: Oberlandesgericht bestätigt Unzulässigkeit des Geschäftsmodells
Mehrere hundert Betriebe haben seit dem Frühjahr 2010 bei der Handwerkskammer Konstanz wegen eines Eintrags bei der Firma GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH um Rat gefragt, weil sie sich durch die Aufmachung des Eintragungsformulars getäuscht gefühlt und irrtümlich einen Zweijahresvertrag für die Eintragung in ein Online-Verzeichnis über insgesamt 1.138 € abgeschlossen haben. Der Betrag ist dabei als „Marketingbeitrag“ getarnt im Kleingedruckten versteckt gewesen, während die „Rückantwort gebührenfrei per Fax“ drucktechnisch hervorgehoben worden ist, wohl in der Hoffnung, bei den Betroffenen einen kostenlosen Interneteintrag zu suggerieren.
Die Rechtsexperten der Handwerkskammer Konstanz haben den Betrieben geraten, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung und wegen Wuchers anzufechten und sich auch nicht von den eingeschalteten Inkassobüros unter Druck setzen zu lassen. Denn schon das Landgericht Düsseldorf hat auf eine Klage des Deutschen Schutzverbands gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) gegen die Firma GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH am 15. April 2011 erkannt, dass „das Formular in seinem Gesamtaufbau irreführenden Charakter aufweist“ und damit als „insgesamt unlautere geschäftliche Handlung“ anzusehen sei. Die Beklagte ging daraufhin in die Berufung. Die Handwerkskammer hat einen ständigen Erfahrungsaustausch mit dem DSW geführt und das Verfahren von Anfang an tatkräftig unterstützt.
Am 14. Februar 2012 kam es im Rahmen des vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf geführten Berufungsverfahrens zur mündlichen Verhandlung. Der Vorsitzende Richter führte nach Informationen des DSW aus, dass das Gericht keine Geschäftsmodelle billigen werde, die auf einen unaufmerksamen Adressaten spekulierten. Der Vorsitzende wies ausdrücklich darauf hin, dass das Geschäftsmodell der Firma GWE nach Auffassung des Gerichts dazu diene, „Dinge dunkel zu halten“. Die Revision gegen diese letztinstanzliche Entscheidung wurde nicht zugelassen. Die Urteilsgründe liegen noch nicht in schriftlicher Form vor.
Mit dem Richterspruch haben die Betroffenen endlich Rechtssicherheit und können aufatmen. Ein Formular, das wettbewerbsrechtlich von einem Oberlandesgericht als irreführend bestätigt wird, dürfte auch in einem eventuellen Zivilprozess vor dem Amtsgericht als arglistige Täuschung zu bewerten sein.
Warnung vor Abmahnungen der Rechtsanwaltskammer Freiburg
„Schadensabwicklung“ ist unzulässige Rechtsberatung
Die Rechtsanwaltskammer Freiburg hat mit Schreiben vom 02.02.2012 einen Kfz-Lackierbetrieb aus dem Landkreis Waldshut abgemahnt, weil dieser auf seinem Fahrzeug neben seinen handwerklichen Leistungen mit dem Begriff „Schadensabwicklung“ geworben hat. Der Betrieb wurde dazu aufgefordert, eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Darin verpflichtet sich der Betriebsinhaber, nicht mehr mit dem Begriff „Schadensabwicklung“ für Unfallgeschädigte gegenüber Haftpflichtversicherungen zu werben oder solche Beratungen durchzuführen. Im Wiederholungsfall würde eine Vertragsstrafe von bis zu mehreren tausend Euro fällig.
„In diesem Fall konnten wir unserem Mitgliedsbetrieb leider nicht helfen“, resümiert Lothar Hempel, Jurist des Fachbereichs Wirtschaft und Arbeit der Handwerkskammer Konstanz. Die Rechtsprechung sieht hier regelmäßig eine unzulässige Werbung und einen Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz. Auch der Verband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes Baden Württemberg e. V. warnt: Werbeaussagen wie „Unfallabwicklung“, „komplette Unfallschadensabwicklung“, „Versicherungsabwicklung“ oder „Schadensregulierung mit der Versicherung“ verstoßen grundsätzlich gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Dem Geschädigten müsse daher immer deutlich vor Augen geführt werden, dass er sich selbst um die Regulierung des Schadens und um die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen kümmern muss und dafür nicht die Werkstatt herangezogen werden darf.
Ansprechpartner
Lothar Hempel
Fachbereich: Wirtschaftsförderung und Unternehmensservice
Funktion: Referent/grenzüberschreitendes Arbeitsrecht und Außenbeziehungen
Email: lothar.hempel@hwk-konstanz.de
Telefon: 07531 / 205-342 | Telefax: 07531 / 205-6-342



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