Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer
Eintragung bei der Handwerkskammer
Die selbstständige Ausübung eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes erfordert gemäß § 1 bzw. § 18 der Handwerksordnung (HwO) die Eintragung bei der Handwerkskammer.Für die Eintragung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A) der HwO sind die Qualifikationsvoraussetzungen der Handwerksordnung zu erfüllen und die Verfügbarkeit des technischen Betriebsleiters im Betrieb nachzuweisen, falls dieser nicht Inhaber des Betriebes ist. Für die Eintragung der zulassungsfreien Handwerke (Anlage B1) oder der handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2) ist kein Qualifikationsnachweis nötig.
Qualifikation des Inhabers oder des technischen Betriebsleiters
Die Eintragung eines Betriebs mit einem zulassungspflichtigen Handwerk erfordert, dass der Inhaber oder der technische Betriebsleiter die Eintragungsvoraussetzungen der Handwerksordnung erfüllt. Dies sind:
- Meisterprüfung im ausgeübten Handwerk oder einem verwandten Handwerk oder
- Gleichwertige Prüfung (z. B. Diplom oder Techniker)
Bitte legen Sie dem Antrag eine Kopie des Meisterprüfungs-, Diplom oder Technikerzeugnisses bei (nicht nötig, wenn die Meisterprüfung bei unserer Kammer abgelegt wurde).
In bestimmten Fällen ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO oder einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO möglich. Bitte beachten Sie die Hinweise im Antrag und setzen sich bitte bei Fragen am besten vor dem Einreichen des Antrages mit uns in Verbindung. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit und die Erteilung von Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen entscheidet in Baden-Württemberg die Handwerkskammer.
Nachweis der Verfügbarkeit des technischen Betriebsleiters im Betrieb
Falls nicht der Inhaber selbst sondern ein angestellter Betriebsleiter die Qualifikationsvoraussetzungen zur Handwerksrolleneintragung erfüllt, ist neben dessen Qualifikation auch dessen Anstellung im Betrieb nachzuweisen. Dazu benötigen wir
- Meisterprüfungs-, Diplom- oder Technikerzeugnis des technischen Betriebsleiters
- Kopie des Arbeitsvertrages
- Meldebestätigung der Krankenkasse des angestellten technischen Betriebsleiters
- Betriebsleitererklärung
Im Falle von Personengesellschaften (GbR, OHG) benötigen wir zum Nachweis der Einbindung des Gesellschafters, der die Eintragungsvoraussetzungen für die Handwerksrolle erfüllt eine Kopie des Gesellschaftsvertrages. Der Eintragungsantrag ist von allen Gesellschaftern zu unterschreiben.
Eintragung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe
Für die Eintragung eines Betriebes mit einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe ist es ausreichend, wenn der entsprechende Antrag ausgefüllt und unterschrieben eingereicht wir. Falls sie jedoch in einem zulassungsfreien Handwerk eine einschlägige Ausbildung abgelegt haben, bitte wir Sie uns eine Kopie des entsprechenden Zeugnisses beizulegen. Bei Personengesellschaften ist der Vertrag von allen Gesellschaftern zu unterschreiben.



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