Sicherheitstechnische und Arbeitsmedizinische BetreuungSicher vorankommen

Um die Sicherheit in Ihrem Betrieb zu gewährleisten, müssen mindestens eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und ein Betriebsarzt beauftragt werden, die sich den Betrieb ansehen und den Arbeitgeber beraten. Für kleine Unternehmen ist auch eine alternative Unternehmerschulung möglich. Jede Berufsgenossenschaft hat dabei ihre eigenen Regeln. 

Wie bei allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit gilt aber auch hier: Sie als Betriebsinhaber sind für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich und haftbar. 

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit - ein qualifizierter Mitarbeiter oder eine externe Fachkraft - berät Sie regelmäßig bei der Planung, der Beschaffung und dem Einsatz von Anlagen, Arbeitsmitteln, Ausrüstung und Gestaltung der Arbeitsplätze, um mögliche Mängel festzustellen und Lösungen zu erarbeiten. Jede Fachkraft für Arbeitssicherheit muss erfolgreich eine Ausbildung durchlaufen haben, die zumeist von den Berufsgenossenschaften angeboten wird.

Ein Betriebsarzt berät rund um die medizinischen Aspekte des Arbeitsschutzes. Betriebsärzte sind speziell ausgebildete Arbeitsmediziner, die vom Unternehmer beauftragt werden.

Richtlinien für Betriebe im Überblick

Ein bis zehn Mitarbeiter

  • Regelbetreuung: Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung
  • Alternative Betreuung: Schulung des Unternehmers und bedarfsgerechte Betreuung und anlassbezogene Betreuung

Elf bis 30/50 Mitarbeiter (je nach BG)

  • Regelbetreuung: Regelmäßige Betreuung mit festen Einsatzzeiten und betriebsspezifischer Betreuung
  • Alternative Betreuung: Schulung des Unternehmers und bedarfsgerechte Betreuung und anlassbezogene Betreuung

Mehr als 30/50 Mitarbeiter (je nach BG)

  • Regelbetreuung: Regelmäßige Betreuung mit festen Einsatzzeiten und betriebsspezifischer Betreuung
  • Alternative Betreuung: ist möglich


Glossar

Grundbetreuung: Je nach Branche gelten unterschiedliche Gefährdungsgruppen, die bestimmte Einsatzzeiten und deren Intervalle vorschreiben.

Bedarfsgerechte Betreuung: Der Unternehmer entscheidet auf Basis der Gefährdungsbeurteilung, welche Betreuung in welchem Umfang sinnvoll ist.

Anlassbezogene Betreuung: Bei bestimmten Anlässen, zum Beispiel neuen Betriebsanlagen oder neu eingesetzten Technologien, ist der Unternehmer verpflichtet, sich durch Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogenem Fachwissen betreuen zu lassen.

Betriebsspezifische Betreuung: Ganz individuell wird der Bedarf eines Unternehmens untersucht und festgelegt. Die Betriebsspezifische Betreuung wird anhand eines Leistungskatalogs in Absprache mit den Beteiligten ermittelt und festgelegt.

In jedem Unternehmen, das mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt, muss außerdem ein Sicherheitsbeauftragter schriftlich bestellt werden. Er ist selbst Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens und unterstützt dessen Inhaber und alle anderen mit der Arbeitssicherheit betrauten Personen dabei, Arbeitsunfälle, Gefahren für die Gesundheit und berufsbedingte Krankheiten zu vermeiden.