Grenzüberschreitende DienstleistungenWas Handwerker aus dem Ausland bei Arbeiten in Deutschland beachten müssen

Wenn Handwerksbetriebe aus der Schweiz oder Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Deutschland arbeiten möchten, müssen sie sich nach den deutschen Rechtsvorschriften der Handwerksordnung richten. Vor allem ist es wichtig zu wissen, ob das eigene Gewerbe in Deutschland als zulassungspflichtig oder zulassungsfrei gilt. Anlage A der Handwerksordnung regelt zulassungspflichtige Handwerke, Anlage B zulassungsfreie Handwerke in Abschnitt eins und handwerksähnliche Gewerbe in Abschnitt zwei.

Die Anmeldung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist beim Starter-Center der Handwerkskammer Konstanz möglich.

Rechtsgrundlage ist die EU/EWR-Handwerk-Verordnung.

Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe

Die selbstständige Tätigkeit in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe setzt in Deutschland keine bestimmte Berufsqualifikation voraus. Ausländische Betriebe können ihre Arbeiten in den Landkreisen Konstanz, Rottweil, Tuttlingen, Waldshut und dem Schwarzwald-Baar-Kreis daher ausführen, ohne der Handwerkskammer Konstanz vorher bestimmte Voraussetzungen nachweisen oder die Tätigkeit anzeigen zu müssen.

Zulassungspflichtige Handwerke

Gehört das Gewerbe eines Handwerksbetriebs aus der Schweiz, der EU oder dem EWR einem zulassungspflichtigen Handwerk an, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen sein, um in Deutschland Dienstleistungen erbringen zu dürfen. In diesem Fall müssen sich die Betriebe immer bei der Handwerkskammer melden.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine bestimmte Qualifikation Ihres Niederlassungsstaats, in dem die Tätigkeit reglementiert sein muss. Diese Qualifikation muss in Ihrem Niederlassungsstaat Voraussetzung für die Tätigkeit sein.
  • Die Tätigkeit ist in Ihrem Niederlassungsstaat nicht reglementiert, aber die Ausbildung ist staatlich geregelt und Sie haben diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen.
  • Die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ist in Ihrem Niederlassungsstaat weder reglementiert noch besteht eine staatlich geregelte Ausbildung hierfür. Außerdem haben Sie die Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat als Selbstständiger oder Selbstständige beziehungsweise als Betriebsverantwortlicher oder Betriebsverantwortliche ausgeübt. Auf der Internetseite der Europäischen Kommission gibt es eine Datenbank mit allen reglementierten Berufen , nach Ländern sortiert.

Sonderregelung

Bei folgenden Berufsgruppen kann die zuständige Handwerkskammer Ihre Berufsqualifikation nachprüfen, wenn Sie die Dienstleistung zum ersten Mal erbringen wollen:

  • Schornsteinfeger
  • Augenoptiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Orthopädietechniker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Zahntechniker

Durch die Prüfung soll schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Kunden durch eine unzureichende Qualifikation ausgeschlossen werden. Sie dürfen in diesen Handwerken erst dann in den Landkreisen Konstanz, Rottweil, Tuttlingen, Waldshut und dem Schwarzwald-Baar-Kreis tätig werden, wenn die Handwerkskammer Konstanz mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation notwendig ist oder eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.

Was zu tun ist

Die Anzeige muss schriftlich bei der Handwerkskammer Konstanz eingereicht werden, per Hand unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, darf die Dienstleistung sofort nach der Anzeige erbracht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Registrierungsnachweis oder ein anderer Nachweis für Ihre rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat
  • Sachkundenachweis oder Nachweis der Berufsausübung
  • ausgefülltes Antragsformular

Fristen

Anzeige der Tätigkeit: vor dem erstmaligen Erbringen der Dienstleistung
Wiederholungsanzeige (einfaches Schreiben): alle zwölf Monate
Anzeige wesentlicher Änderungen von Umständen: sofort schriftlich
Bei notwendiger Nachprüfung: Nachweis der erforderlichen Kenntnisse durch Eignungsprüfung innerhalb eines Monats

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Joachim Kunz

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